Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1960

Geschäftszahl

2568/59

Rechtssatz

Wenn der Behördenvertreter Verhandlungsleiter und Amtssachverständiger in einer Person ist, dann ist es seine Aufgabe, im Hinblick auf die Einwendungen der Anrainer ein Gutachten abzugeben und dies in der Verhandlungsschrift festzuhalten.