Verwaltungsgerichtshof
18.10.1960
2568/59
Wenn der Behördenvertreter Verhandlungsleiter und Amtssachverständiger in einer Person ist, dann ist es seine Aufgabe, im Hinblick auf die Einwendungen der Anrainer ein Gutachten abzugeben und dies in der Verhandlungsschrift festzuhalten.