Aus der Anordnung des § 10 VVG, wonach eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung nur aus den im Abs 2 angeführten Gründen erhoben werden kann, folgt, dass eine Sachentscheidung seitens der Berufungsbehörde nur dann möglich ist, wenn der Berufungswerber das Vorliegen eines solchen Berufungsgrundes in der Berufung behauptet. Fehlt es in der Berufung an einem zulässigen Berufungsvorbringen überhaupt, dann kann über die Berufung nicht sachlich abgesprochen, die Berufung muss vielmehr zurückgewiesen werden.Aus der Anordnung des Paragraph 10, VVG, wonach eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung nur aus den im Absatz 2, angeführten Gründen erhoben werden kann, folgt, dass eine Sachentscheidung seitens der Berufungsbehörde nur dann möglich ist, wenn der Berufungswerber das Vorliegen eines solchen Berufungsgrundes in der Berufung behauptet. Fehlt es in der Berufung an einem zulässigen Berufungsvorbringen überhaupt, dann kann über die Berufung nicht sachlich abgesprochen, die Berufung muss vielmehr zurückgewiesen werden.