Verwaltungsgerichtshof
17.01.1955
2576/53
Bei der Ersatzvornahme zur Vollstreckung eines baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages darf keine Ausführungsart gewählt werden, derzufolge die Arbeiten über die Wiederherstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes hinausgehen.