Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1955

Geschäftszahl

2576/53

Rechtssatz

Bei der Ersatzvornahme zur Vollstreckung eines baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages darf keine Ausführungsart gewählt werden, derzufolge die Arbeiten über die Wiederherstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes hinausgehen.