Verwaltungsgerichtshof
17.01.1955
2576/53
Die Zurückweisung einer Berufung bringt zum Ausdruck, dass sich der Entscheidung in der Sache selbst formalrechtliche Hindernisse in den Weg stellen. Im Verfahren vor dem VwGH kann daher nur die Frage aufgerollt werden, ob die Berufungsbehörde die Sachentscheidung wegen eines solchen Hindernisses abgelehnt hat.