Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1955

Geschäftszahl

2576/53

Rechtssatz

Die Zurückweisung einer Berufung bringt zum Ausdruck, dass sich der Entscheidung in der Sache selbst formalrechtliche Hindernisse in den Weg stellen. Im Verfahren vor dem VwGH kann daher nur die Frage aufgerollt werden, ob die Berufungsbehörde die Sachentscheidung wegen eines solchen Hindernisses abgelehnt hat.