Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1955

Geschäftszahl

2576/53

Rechtssatz

Ein gegen die Bestellung eines Gewerbetreibenden zur Ausführung einer Ersatzvornahme vorgebrachter Grund, fällt nicht unter die nach Paragraph 10, Absatz 2, VVG für zulässig erklärten Berufungsgründe.