Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1955

Geschäftszahl

2576/53

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 4, VVG, wonach die Ersatzvornahme auf Gefahr des Verpflichteten durchgeführt wird, folgt, dass es der Verpflichtete hinnehmen muss, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären.