Für die Frage, ob die Anwendung des § 62 Abs 2 GÜG mit der Begründung versagt werden durfte, daß der Beschwerdeführer nicht wegen Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurde, hat es entscheidend darauf anzukommen, welche Gründe tatsächlich für die Ruhestandsversetzung bestimmend waren.Für die Frage, ob die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 2, GÜG mit der Begründung versagt werden durfte, daß der Beschwerdeführer nicht wegen Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurde, hat es entscheidend darauf anzukommen, welche Gründe tatsächlich für die Ruhestandsversetzung bestimmend waren.