Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.01.1952

Geschäftszahl

0195/51

Rechtssatz

Hindert eine Begründungslücke die Nachprüfung auf Gesetzmäßigkeit des Inhaltes, dann hat die Behörde durch die unzulängliche Begründung Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.