Die Verjährung (§ 12 Abs 4 BDStG) einer Übertretung des Bedarfsbedeckungsstrafgesetzes, deren Ahndung von den ordentlichen Gerichten auf die Verwaltungsbehörden übergegangen ist, wird durch eine Verfolgungshandlung, die das Gericht während des Bestandes seiner Zuständigkeit innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist vorgenommen hat, unterbrochen.Die Verjährung (Paragraph 12, Absatz 4, BDStG) einer Übertretung des Bedarfsbedeckungsstrafgesetzes, deren Ahndung von den ordentlichen Gerichten auf die Verwaltungsbehörden übergegangen ist, wird durch eine Verfolgungshandlung, die das Gericht während des Bestandes seiner Zuständigkeit innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist vorgenommen hat, unterbrochen.