Verwaltungsgerichtshof
14.04.1953
2665/50
Unter der strafrechtlichen Figur des fortgesetzten Deliktes ist eine Reihe von Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, verbunden mit der zeitlichen Kontinuität, zu einer Einheit zusammentreten (Hinweis E 9.12.1952, 210/50 und E 19.12.1949, 1059/47 VwSlg 1155 A/1949).