Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1953

Geschäftszahl

2665/50

Rechtssatz

Ein Dauerdelikt liegt nur dann vor, wenn nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Erhaltung des herbeigeführten Zustandes den Tatbestand der strafbaren Handlung bildet (Hinweis E d BGH 5.11.1936, A148/35, Slg 1033 A).