Verwaltungsgerichtshof
14.04.1953
2665/50
GRS wie 2729/49 E VS 11. Juni 1951 VwSlg 2142 A/1951 RS 3
Die Verjährung (Paragraph 12, Absatz 4, BDStG) einer Übertretung des Bedarfsbedeckungsstrafgesetzes, deren Ahndung von den ordentlichen Gerichten auf die Verwaltungsbehörden übergegangen ist, wird durch eine Verfolgungshandlung, die das Gericht während des Bestandes seiner Zuständigkeit innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist vorgenommen hat, unterbrochen.