Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1953

Geschäftszahl

2665/50

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2729/49 E VS 11. Juni 1951 VwSlg 2142 A/1951 RS 3

Stammrechtssatz

Die Verjährung (Paragraph 12, Absatz 4, BDStG) einer Übertretung des Bedarfsbedeckungsstrafgesetzes, deren Ahndung von den ordentlichen Gerichten auf die Verwaltungsbehörden übergegangen ist, wird durch eine Verfolgungshandlung, die das Gericht während des Bestandes seiner Zuständigkeit innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist vorgenommen hat, unterbrochen.