Verwaltungsgerichtshof
14.04.1953
2665/50
GRS wie 0766/51 E 24. März 1953 RS 1
Die Einvernahme durch die Verwaltungsbehörde stellt dann keine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG dar, wenn der Tatbestand nach der zu dieser Zeit geltenden gesetzlichen Regelung eine gerichtlich zu ahndende Übertretung bildete.