Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0113/47
Entscheidungsdatum
29.11.1947
Index
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht
Rechtssatz
§ 3 des B-ÜG bezieht sich lediglich auf das Ausmaß der Dienst-Ruhestands- und Versorgungsbezüge der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die Pensionsansprüche als solche sind in § 10 B-ÜG geregelt. Aus dem Beschluß der provisorischen Staatsregierung vom 27.8.1945 erwachsen den beteiligten Südtirolern keine Rechtsansprüche.Paragraph 3, des B-ÜG bezieht sich lediglich auf das Ausmaß der Dienst-Ruhestands- und Versorgungsbezüge der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die Pensionsansprüche als solche sind in Paragraph 10, B-ÜG geregelt. Aus dem Beschluß der provisorischen Staatsregierung vom 27.8.1945 erwachsen den beteiligten Südtirolern keine Rechtsansprüche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1947:1947000113.X01
Im RIS seit
13.12.2001
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012
Dokumentnummer
JWR_1947000113_19471129X01