Verwaltungsgerichtshof
29.11.1947
0113/47
Paragraph 3, des B-ÜG bezieht sich lediglich auf das Ausmaß der Dienst-Ruhestands- und Versorgungsbezüge der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die Pensionsansprüche als solche sind in Paragraph 10, B-ÜG geregelt. Aus dem Beschluß der provisorischen Staatsregierung vom 27.8.1945 erwachsen den beteiligten Südtirolern keine Rechtsansprüche.