Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1947

Geschäftszahl

0113/47

Rechtssatz

Die Unterlassung des Parteiengehörs ist für den VwGH nur beachtlich, wenn die Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.