Die Revision wurde nach Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichthof (Beschluss vom 20. Februar 2014, B 232/2014- 4) und nach ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 3. April 2014, B 232/2014-6) vor Einleitung des Vorverfahrens zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG iVm § 33 Abs 1 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung im Umlaufweg einzustellen (zur Anwendung des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG auf vom Verfassungsgerichtshof im Jahr 2014 abgetretene Beschwerden vgl VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029). Eine Entscheidung über den Aufwandersatz konnte unterbleiben (§ 4 Abs 5 VwGbk-ÜG iVm §§ 47, 51 VwGG in ihrer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung).Die Revision wurde nach Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichthof (Beschluss vom 20. Februar 2014, B 232/2014- 4) und nach ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 3. April 2014, B 232/2014-6) vor Einleitung des Vorverfahrens zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung im Umlaufweg einzustellen (zur Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG auf vom Verfassungsgerichtshof im Jahr 2014 abgetretene Beschwerden vergleiche , VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029). Eine Entscheidung über den Aufwandersatz konnte unterbleiben (Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Verbindung mit Paragraphen 47, 51, VwGG in ihrer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung).
Wien, am 26. Mai 2014