Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der "E-Apotheke" in S.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 beantragte die Mitbeteiligte die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke an einem näher umschriebenen Standort in S. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 18. Juli 2011 wurde die beantragte Konzession - unter Einschränkung des beantragten Standortes - erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Mitbeteiligte als auch die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. November 2012 wurde der Berufung der Mitbeteiligten keine Folge gegeben (Spruchpunkt I), der Berufung der Beschwerdeführerin hingegen Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und der Antrag der Mitbeteiligten auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in S abgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. November 2012 wurde der Berufung der Mitbeteiligten keine Folge gegeben (Spruchpunkt römisch eins), der Berufung der Beschwerdeführerin hingegen Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und der Antrag der Mitbeteiligten auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in S abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die zur hg. Zl. 2013/10/0017 anhängig ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. November 2012 stellte die belangte Behörde über Antrag der Mitbeteiligten vom 4. September 2012 gemäß § 56 AVG iVm § 3 Abs. 6 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 idF BGBl. I Nr. 70/2012 (ApG), fest, dass die Mitbeteiligte über die Leitungsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 ApG verfüge.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. November 2012 stellte die belangte Behörde über Antrag der Mitbeteiligten vom 4. September 2012 gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2012, (ApG), fest, dass die Mitbeteiligte über die Leitungsberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ApG verfüge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, sie habe am 29. November 2012 durch Urkundevorlage der mitbeteiligten Partei an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vom Bescheid Kenntnis erlangt. Der Bescheid werde in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Als Beschwerdepunkt macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Entscheidung durch eine zuständige Behörde sowie dadurch verletzt, dass die belangte Behörde zur Unrecht die Berechtigung der mitbeteiligten Partei zur Leitung einer öffentlichen Apotheke in dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark anhängigen Verfahren festgestellt habe. Weiters sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere im Recht auf Parteiengehör, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Möglichkeit, in dem geltend gemachten Recht verletzt zu sein, Prozessvoraussetzung der Bescheidbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG (vgl. etwa den Beschluss vom 28. Jänner 2008, Zl. 2007/10/0310, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Möglichkeit, in dem geltend gemachten Recht verletzt zu sein, Prozessvoraussetzung der Bescheidbeschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vergleiche , etwa den Beschluss vom 28. Jänner 2008, Zl. 2007/10/0310, mwN).
Der angefochtene Bescheid ist nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet; die Zulässigkeit ihrer Beschwerde hängt somit davon ab, ob sich aus dem Gesetz ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin auf "Nicht-Feststellung" der Leitungsberechtigung der Mitbeteiligten - die sonstigen von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Verfahrensrechte stellen keine konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven (materiellen) Rechte dar, generell-abstrakt selbständig verfolgbare subjektiv-öffentliche Verfahrensrechte gibt es nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2011, Zl. 2010/12/0191, sowie den hg. Beschluss vom 31. März 2009, Zl. 2009/06/0036, mwN) - ergibt.Der angefochtene Bescheid ist nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet; die Zulässigkeit ihrer Beschwerde hängt somit davon ab, ob sich aus dem Gesetz ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin auf "Nicht-Feststellung" der Leitungsberechtigung der Mitbeteiligten - die sonstigen von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Verfahrensrechte stellen keine konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven (materiellen) Rechte dar, generell-abstrakt selbständig verfolgbare subjektiv-öffentliche Verfahrensrechte gibt es nicht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2011, Zl. 2010/12/0191, sowie den hg. Beschluss vom 31. März 2009, Zl. 2009/06/0036, mwN) - ergibt.
§ 3 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 idF BGBl. I Nr. 75/2008 Paragraph 3, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2008,
(ApG), lautet auszugsweise:
"Persönliche Eignung
(1)Absatz eins,Zur Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich:
1. …
3. die Leitungsberechtigung auf Grund einer nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Z 2 zurückgelegten fachlichen Tätigkeit der in Abs. 2 bezeichneten Art und Dauer, 3. die Leitungsberechtigung auf Grund einer nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Ziffer 2, zurückgelegten fachlichen Tätigkeit der in Absatz 2, bezeichneten Art und Dauer,
4. …
(2)Absatz 2,Fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz.Fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz.
(3)Absatz 3,Der Berechnung der Dauer der fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen.Der Berechnung der Dauer der fachlichen Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen.
(6)Absatz 6,Von der Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ausgeschlossen, wer länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war und nicht seit wenigstens sechs Monaten eine solche Tätigkeit wieder ausübt.
(7)Absatz 7,…"
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Inhaber bestehender Apotheken im Verfahren zur Erteilung der Konzession für eine neue öffentliche Apotheke ein Mitspracherecht bezüglich der Bedarfsfrage. In der Frage der persönlichen Eignung für die Erlangung einer Konzession im Sinne des § 3 ApG kommt den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken hingegen weder ein Mitspracherecht noch die Beschwerdeberechtigung zu (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2005, Zl. 2001/10/0161 = VwSlg. 16.564 A, und vom 28. Juni 2004, Zl. 2001/10/0256 = VwSlg. 16.386 A, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Inhaber bestehender Apotheken im Verfahren zur Erteilung der Konzession für eine neue öffentliche Apotheke ein Mitspracherecht bezüglich der Bedarfsfrage. In der Frage der persönlichen Eignung für die Erlangung einer Konzession im Sinne des Paragraph 3, ApG kommt den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken hingegen weder ein Mitspracherecht noch die Beschwerdeberechtigung zu vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2005, Zl. 2001/10/0161 = VwSlg. 16.564 A, und vom 28. Juni 2004, Zl. 2001/10/0256 = VwSlg. 16.386 A, mwN).
Dem Gesetz ist ein subjektives Recht der Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken auf "Nicht-Feststellung" der Leitungsberechtigung einer Konzessionswerberin in Bezug auf eine neue öffentliche Apotheke - unbeschadet der Frage, ob eine von der Konzessionswerberin begehrte Feststellung über das Vorliegen der Leitungsberechtigung als zulässig anzusehen ist (vgl. etwa - bezogen auf die begehrte Feststellung der "Verlässlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke" gemäß § 3 Abs. 1 Z. 6 ApG idF vor der Novelle BGBl. Nr. 96/1993 - das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1993, Zl. 92/10/0448) - nicht zu entnehmen.Dem Gesetz ist ein subjektives Recht der Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken auf "Nicht-Feststellung" der Leitungsberechtigung einer Konzessionswerberin in Bezug auf eine neue öffentliche Apotheke - unbeschadet der Frage, ob eine von der Konzessionswerberin begehrte Feststellung über das Vorliegen der Leitungsberechtigung als zulässig anzusehen ist vergleiche , etwa - bezogen auf die begehrte Feststellung der "Verlässlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke" gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, ApG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1993, - das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1993, Zl. 92/10/0448) - nicht zu entnehmen.
Da der Beschwerdeführerin das geltend gemachte Recht demnach nicht zukommt, konnte sie durch den angefochtenen Bescheid darin nicht verletzt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2013