Die belangte Behörde hat am 21. Februar 2012 ihren Bescheid vom 20. d. M., Zl. 135.156/3-I/1/12, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455; hiebei war nicht von Belang, dass die ursprünglich eingebrachte Säumnisbeschwerde zur Verbesserung zurückgestellt werden musste, erfolgte doch die Verbesserung innerhalb der hiezu gesetzten Frist, sodass die Beschwerde als ursprünglich, nämlich am 20. Februar 2012, mängelfrei eingebracht gilt (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 1996, Zl. 95/17/0479).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455; hiebei war nicht von Belang, dass die ursprünglich eingebrachte Säumnisbeschwerde zur Verbesserung zurückgestellt werden musste, erfolgte doch die Verbesserung innerhalb der hiezu gesetzten Frist, sodass die Beschwerde als ursprünglich, nämlich am 20. Februar 2012, mängelfrei eingebracht gilt vergleiche den hg. Beschluss vom 25. Juni 1996, Zl. 95/17/0479).
Wien, am 22. Mai 2012