Mit Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 3. August 2010 wurde die vom Mitbeteiligten als Kindesvater gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) - auf Grundlage seines Einkommens gemäß § 19 Abs. 1 KBGG - zu bezahlende Abgabe betreffend die an die Mutter seines unehelichen Kindes M U ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeldgeld für das Jahr 2004 mit EUR 428,55 (gemäß § 19 Abs. 1 KBBG 3 % des Einkommens des Mitbeteiligten) und der offene Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre mit EUR 4.043,73 festgesetzt. Der zuletzt genannte Betrag wurde derart ermittelt, dass von den an die Kindesmutter bis zum 31. Dezember 2004 insgesamt ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 4.472,28, der für das Jahr 2004 festgesetzte Rückzahlungsbetrag in der Höhe von EUR 428,55 abgezogen wurde.Mit Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 3. August 2010 wurde die vom Mitbeteiligten als Kindesvater gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) - auf Grundlage seines Einkommens gemäß Paragraph 19, Absatz eins, KBGG - zu bezahlende Abgabe betreffend die an die Mutter seines unehelichen Kindes M U ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeldgeld für das Jahr 2004 mit EUR 428,55 (gemäß Paragraph 19, Absatz eins, KBBG 3 % des Einkommens des Mitbeteiligten) und der offene Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre mit EUR 4.043,73 festgesetzt. Der zuletzt genannte Betrag wurde derart ermittelt, dass von den an die Kindesmutter bis zum 31. Dezember 2004 insgesamt ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 4.472,28, der für das Jahr 2004 festgesetzte Rückzahlungsbetrag in der Höhe von EUR 428,55 abgezogen wurde.
Über Berufung des Beschwerdeführers änderte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 3. August 2010 unter teilweiser Stattgebung der Berufung dahin ab, dass der offene Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre um EUR 42,42 (Zuschüsse des Jahres 2002) und EUR 2.211,90 (Zuschüsse des Jahres 2003) auf EUR 2.217,96 (Zuschüsse des Jahres 2004) reduziert wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Kindesmutter habe unbestritten bis zum 31. Dezember 2004 EUR 4.472,26 (2002: EUR 42,42, 2003: EUR 2.211,90 und 2004: EUR 2.217,96) an Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt erhalten. Für die Jahre 2002 und 2003 wurde davon ausgegangen, dass einer Festsetzung von Rückzahlungsbeträgen die eingetretene Verjährung entgegenstehe. Weiters wurde ausgeführt, im Übrigen entspreche der erstinstanzliche Bescheid, mit dem der Mitbeteiligte verpflichtet worden sei, die der Kindesmutter bis Dezember 2004 ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (in Höhe von insgesamt EUR 2.217,96) im Ausmaß von jährlich EUR 428,55 zurückzuzahlen, der Rechtslage.
Mit Erkenntnis vom 4. März 2011, G 184-195/10-7, hob der Verfassungsgerichtshof § 18 Abs. 1 Z 1 des KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, in seiner Stammfassung als verfassungswidrig auf (Spruchpunkt I.) und sprach in Spruchpunkt II. aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Gemäß Spruchpunkt III. treten frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof zusammengefasst aus, § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG verstoße zum einen deswegen gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz, weil auf die zivilrechtliche Unterhaltssituation zwischen den betroffenen Elternteilen und die gegenüber (anderen) Kindern bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nicht hinreichend Bedacht genommen werde, zum anderen deswegen, weil die in § 16 KBGG normierte Informationspflicht nicht in einer dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Weise ausgestaltet sei.Mit Erkenntnis vom 4. März 2011, G 184-195/10-7, hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, des KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in seiner Stammfassung als verfassungswidrig auf (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach in Spruchpunkt römisch zwei. aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Gemäß Spruchpunkt römisch drei. treten frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof zusammengefasst aus, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG verstoße zum einen deswegen gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz, weil auf die zivilrechtliche Unterhaltssituation zwischen den betroffenen Elternteilen und die gegenüber (anderen) Kindern bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nicht hinreichend Bedacht genommen werde, zum anderen deswegen, weil die in Paragraph 16, KBGG normierte Informationspflicht nicht in einer dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Weise ausgestaltet sei.
Gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Festsetzung des offenen Rückzahlungsbetrages für die Folgejahre richtet sich die gemäß § 292 BAO erhobene Amtsbeschwerde des Finanzamtes Spittal Villach mit dem Antrag, diesen in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Festsetzung des offenen Rückzahlungsbetrages für die Folgejahre richtet sich die gemäß Paragraph 292, BAO erhobene Amtsbeschwerde des Finanzamtes Spittal Villach mit dem Antrag, diesen in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in der er die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 18 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der Stammfassung und §§ 19, 20 und 21 KBGG, die mit BGBl. I Nr. 76/2007, BGBl. I Nr. 34/2004 bzw. BGBl. I Nr. 24/2009 mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 rückwirkend novelliert wurden; vgl. § 49 Abs. 8 bzw. 18 KBGG, lauten auszugsweise wie folgt: Paragraph 18, Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Stammfassung und Paragraphen 19, 20 und 21 KBGG, die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2007,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2004, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2009, mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 rückwirkend novelliert wurden; vergleiche , Paragraph 49, Absatz 8, bzw. 18 KBGG, lauten auszugsweise wie folgt:
"Abschnitt 4
Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld Abgabepflichtige
§ 18. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:Paragraph 18, (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:
1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde. 1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ausbezahlt wurde.
2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde. 2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 4 ausbezahlt wurde.
3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat. 3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.
(2)Absatz 2,Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.Leben die Eltern in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (Paragraph 21,) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des Paragraph eins, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Höhe der Abgabe
§ 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlichParagraph 19, (1) Die Abgabe beträgt jährlich
1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von 1. in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 bei einem jährlichen Einkommen von
mehr als 14 000 EUR | 3% |
mehr als 18 000 EUR | 5% |
mehr als 22 000 EUR | 7% |
mehr als 27 000 EUR | 9% |
des Einkommens, | |
2. … | |
(2)Absatz 2,Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgtAls Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, bis d EStG 1988 und Beträge nach den Paragraphen 10, und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.
§ 20. Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben. Paragraph 20, Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
Entstehung des Abgabenanspruchs
§ 21. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres." Paragraph 21, Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß Paragraph 19, erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres."
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.Gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.
Mit der vorliegenden Amtsbeschwerde erfolgte ausdrücklich nur eine Anfechtung im Umfang der Festsetzung des offenen Rückzahlungsbetrages für die Folgejahre. Der angefochtene Bescheid ist im Hinblick auf die Festsetzung der Abgabe betreffend die ausbezahlten Zuschüsse für das Jahr 2004 einerseits und die Festsetzung des offenen Rückzahlungsbetrages für die Folgejahre andererseits teilbar, sodass auf Grund der eingeschränkten Anfechtung durch die beschwerdeführende Amtspartei durch den Verwaltungsgerichtshof nur eine Überprüfung der Festsetzung des offenen Rückzahlungsbetrages für die Folgejahre zu erfolgen hat, obwohl grundsätzlich mit einer Amtsbeschwerde die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 30. März 2006, Zl. 2004/15/0032 oder vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0010).Mit der vorliegenden Amtsbeschwerde erfolgte ausdrücklich nur eine Anfechtung im Umfang der Festsetzung des offenen Rückzahlungsbetrages für die Folgejahre. Der angefochtene Bescheid ist im Hinblick auf die Festsetzung der Abgabe betreffend die ausbezahlten Zuschüsse für das Jahr 2004 einerseits und die Festsetzung des offenen Rückzahlungsbetrages für die Folgejahre andererseits teilbar, sodass auf Grund der eingeschränkten Anfechtung durch die beschwerdeführende Amtspartei durch den Verwaltungsgerichtshof nur eine Überprüfung der Festsetzung des offenen Rückzahlungsbetrages für die Folgejahre zu erfolgen hat, obwohl grundsätzlich mit einer Amtsbeschwerde die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 30. März 2006, Zl. 2004/15/0032 oder vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0010).
Da der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 4. März 2011, G 184-195/10-7, ausgesprochen hat, dass § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG in der Stammfassung nicht mehr anzuwenden ist (dies gilt als Folge des Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auch im vorliegenden Fall), mangelt es der Festsetzung eines offenen Rückzahlungsbetrages für die Folgejahre mit dem angefochtenen Bescheid an einer Rechtsgrundlage.Da der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 4. März 2011, G 184-195/10-7, ausgesprochen hat, dass Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG in der Stammfassung nicht mehr anzuwenden ist (dies gilt als Folge des Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG auch im vorliegenden Fall), mangelt es der Festsetzung eines offenen Rückzahlungsbetrages für die Folgejahre mit dem angefochtenen Bescheid an einer Rechtsgrundlage.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insoweit als (objektiv) inhaltlich rechtswidrig, sodass er betreffend die Festsetzung eines offenen Rückzahlungsbetrages für die Folgejahre in Höhe von EUR 2.217,96 gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war (siehe Spruchpunkt 2.).Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insoweit als (objektiv) inhaltlich rechtswidrig, sodass er betreffend die Festsetzung eines offenen Rückzahlungsbetrages für die Folgejahre in Höhe von EUR 2.217,96 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war (siehe Spruchpunkt 2.).
Die im angefochtenen Bescheid (gegenüber dem Ausspruch im erstinstanzlichen Bescheid) vorgenommene Reduzierung des offenen Rückzahlungsbetrages für die Folgejahre erweist sich im Hinblick auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage für eine Festsetzung eines Rückzahlungsbetrages auf Grund des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 2011 als im Ergebnis richtig, sodass die Amtsbeschwerde insoweit abzuweisen war (siehe Spruchpunkt 1.).
Der Antrag auf Aufwandersatz des Mitbeteiligten war abzuweisen, weil er nicht als obsiegend im Sinne des § 47 Abs. 3 iVm § 50 VwGG anzusehen ist.Der Antrag auf Aufwandersatz des Mitbeteiligten war abzuweisen, weil er nicht als obsiegend im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 50, VwGG anzusehen ist.
Wien, am 28. Juni 2011