Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2011/13/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 8966 F/2014

Geschäftszahl

2011/13/0099

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §299 Abs1;
BAO §93 Abs2;
EStG 1988 §106 Abs1;
EStG 1988 §106 Abs2;
EStG 1988 §106a;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 106 heute
  2. EStG 1988 § 106 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. EStG 1988 § 106 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  4. EStG 1988 § 106 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  5. EStG 1988 § 106 gültig von 01.12.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  6. EStG 1988 § 106 gültig von 27.06.1992 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  7. EStG 1988 § 106 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  8. EStG 1988 § 106 gültig von 30.07.1988 bis 26.06.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 458/1991
  1. EStG 1988 § 106 heute
  2. EStG 1988 § 106 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. EStG 1988 § 106 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  4. EStG 1988 § 106 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  5. EStG 1988 § 106 gültig von 01.12.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  6. EStG 1988 § 106 gültig von 27.06.1992 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  7. EStG 1988 § 106 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  8. EStG 1988 § 106 gültig von 30.07.1988 bis 26.06.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 458/1991
  1. EStG 1988 § 106a gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2018
  2. EStG 1988 § 106a gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. EStG 1988 § 106a gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. EStG 1988 § 106a gültig von 31.12.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  5. EStG 1988 § 106a gültig von 01.04.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde des Finanzamtes Baden Mödling in 2500 Baden, Josefsplatz 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 6. Juli 2011, Zl. RV/1691-W/11, betreffend Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides 2009 gemäß Paragraph 299, BAO (mitbeteiligte Partei: K in P, vertreten durch Mag. Barbara Cizek, Steuerberaterin in 1170 Wien, Hochweg 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 200 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei wurde mit Bescheid vom 23. August 2010 zur Einkommensteuer für das Jahr 2009 veranlagt. Die Arbeitnehmerveranlagung ergab eine Gutschrift von rd. 1.900 EUR, wobei bei der Berechnung der Steuer der Alleinerzieherabsetzbetrag zum Ansatz kam. Der Einkommensteuerbescheid wurde rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 beantragte die Mitbeteiligte durch ihre steuerliche Vertreterin die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2009 gemäß Paragraph 299, BAO zur Berücksichtigung der Kinderfreibeträge für zwei (unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer namentlich genannte) haushaltszugehörige Kinder in Höhe von je 220 EUR.

Mit der Begründung, dass der Einkommensteuerbescheid 2009 rechtskräftig sei und ein Anwendungsfall des Paragraph 299, BAO nicht vorliege, weil "der Einkommensteuerbescheid 2009 nicht unrichtig ist", gab das Finanzamt diesem Antrag keine Folge.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Mitbeteiligte vor, im Zuge der Steuerreform sei immer wieder betont worden, dass der Kinderfreibetrag von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Nachdem der Mitbeteiligten der Alleinerzieherabsetzbetrag bereits seit Jahren zugestanden sei, sei die steuerliche Vertreterin davon ausgegangen, dass die Geltendmachung des Kinderfreibetrages automatisch erfolge. Erst bei der Nachkontrolle des Bescheides sei sie auf diesen Fehler aufmerksam geworden und habe (innerhalb der Jahresfrist) den Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß Paragraph 299, BAO gestellt. Der Spruch des Einkommensteuerbescheides sei im Sinne des Paragraph 299, BAO unrichtig, weil bei "Zustehen eines Alleinerzieherabsetzbetrages zumindest für ein Kind auch ein Kinderfreibetrag zustehen muss". Es werde daher neuerlich um Aufhebung des Einkommensteuerbescheides und Ansatz des Kinderfreibetrages für zwei Kinder in Höhe von jeweils 220 EUR ersucht.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Der Kinderfreibetrag nach Paragraph 106 a, EStG 1988 stehe bei Vorliegen der Voraussetzungen "- in Ihrem Fall: Kinder im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, EStG -" auf Grund des Gesetzeswortlauts nur über Antrag zu ("wenn er geltend gemacht wird"). Eine Berücksichtigung von Amts wegen oder "automatisch" könne somit nicht erfolgen. Damit sei der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2009 nicht rechtswidrig gewesen und eine Aufhebung nach Paragraph 299, BAO damit "nicht gerechtfertigt".

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vertrat die Mitbeteiligte die Ansicht, dass ein Bescheid auch dann rechtswidrig sei, wenn die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblicher Tatsachen oder Beweismittel auf mangelnde Kenntnis der Abgabenbehörde (z.B. als Folge mangelnder Offenlegung durch die Partei) zurückzuführen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge. Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 23. August 2010 werde gemäß Paragraph 299, BAO aufgehoben.

Gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO könne die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweise. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliege, sei für die Anwendbarkeit des Paragraph 299, Absatz eins, BAO nicht von Bedeutung. Maßgebend sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufhebung des Bescheides. Im Beschwerdefall habe es die Mitbeteiligte in ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 verabsäumt, einen "Antrag auf Berücksichtigung des Kinderfreibetrages zu stellen". Insofern sei der in der Folge seitens des Finanzamtes erlassene Einkommensteuerbescheid 2009, in dem der Kinderfreibetrag "mangels Geltendmachung" nicht berücksichtigt worden sei, ursprünglich nicht rechtswidrig gewesen. Da für die Geltendmachung des Kinderfreibetrages jedoch keine gesetzliche Fallfrist bestehe und somit auch nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2009 ein materieller Anspruch der Mitbeteiligten auf Berücksichtigung des Kinderfreibetrages bestanden habe, habe der Antrag zur Berücksichtigung des Kinderfreibetrages auch noch im Rahmen des Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides wirksam gestellt werden können. Nachdem es sich bei den Kindern der Mitbeteiligten aktenkundig um Kinder im Sinne des Paragraph 106 a, Absatz eins, EStG 1988 handle, stehe der Kinderfreibetrag in Höhe von 220 EUR jährlich pro Kind zu. Inwieweit es der Mitbeteiligten möglich oder zuzumuten gewesen wäre, bereits in ihrer Erklärung auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung den Kinderfreibetrag geltend zu machen, sei für die auf die jetzige Sach- und Rechtslage abzustellende Interpretation des Paragraph 299, Absatz eins, BAO nicht relevant. Im Beschwerdefall sei der Betrag von 440 EUR als Kinderfreibetrag für die Mitbeteiligte, welche eine alleinerziehende Mutter sei, jedenfalls nicht von geringfügiger Bedeutung. Da bei der Ermessensübung weiters dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit zukomme, sei die Bescheidaufhebung zu verfügen gewesen.

In der vom Finanzamt erhobenen Beschwerde wird der angefochtene Bescheid insoweit bekämpft, als er "ausspricht, dass der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 23.8.2010 gemäß Paragraph 299, BAO aufgehoben" wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung von Gegenschriften sowohl durch die belangte Behörde als auch die Mitbeteiligte erwogen:

Mit dem StRefG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2009,, kam es im Rahmen des so genannten "Familienpakets" zur Einführung eines Kinderfreibetrages in Paragraph 106 a, EStG 1988. Diese Bestimmung lautete in der (nicht wirksam gewordenen) Stammfassung:

"Kinderfreibetrag

Paragraph 106 a, (1) Für ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt 220 Euro jährlich, sofern nicht ein Kinderfreibetrag nach Absatz 2, geltend gemacht wird oder nach Absatz 3, zusteht.

  1. Absatz 2,Wird für dasselbe Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, von einem anderen Steuerpflichtigen ebenfalls ein Kinderfreibetrag geltend gemacht, beträgt der Kinderfreibetrag 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem.
  2. Absatz 3,Für ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz 2, steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.
  3. Absatz 4,Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Absatz 3, zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Absatz 2, nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach Paragraph 33, Absatz 3, hat.
  4. Absatz 5,Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (Paragraph 31, ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (Paragraph 31 a, ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen."

    Mit der am 31. Dezember 2009 in Kraft getretenen (somit bereits bei der Veranlagung für das Jahr 2009 anzuwendenden) Novellierung durch das AbgÄG 2009, Bundesgesetzblatt , I Nr. 151 (ausgegeben am 30. Dezember 2009), erhielten Paragraph 106 a, Absatz eins, und (der nunmehrige) Absatz 3, EStG 1988 (bei einem Entfall des bisherigen Absatz 2,; der bisherige Absatz 3, wurde zum Absatz 2,, der bisherige Absatz 5, zum Absatz 4,) folgende Fassungen:

  5. Absatz eins,Für ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
    • Strichaufzählung
      220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
    • Strichaufzählung
      132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
    • Strichaufzählung
      132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Absatz 2, zusteht."
  6. Absatz 3,Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Absatz 2, zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Absatz eins, in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach Paragraph 33, Absatz 3, hat."

    Diese Neufassung sollte der sprachlichen Klarheit dienen und darüber hinaus sicherstellen, dass eine Aufteilung des "Kinderabsetzbetrages" für dasselbe haushaltszugehörige Kind nur zulässig ist, wenn die (Ehe-)Partnerschaft im Kalenderjahr mehr als sechs Monate bestanden hat vergleiche , Regierungsvorlage 479, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 6, ).

    Nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012) konnte die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht vergleiche , z.B. Ritz, BAO5, Paragraph 299, Tz 10).

    In der Amtsbeschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, allein auf Grund des nachträglich innerhalb der Jahresfrist gestellten Antrages auf Berücksichtigung der Kinderfreibeträge sei der Spruch des Bescheides nicht unrichtig. Eine nachträgliche Ausübung des Wahlrechtes bewirke noch nicht die grundsätzliche Unrichtigkeit des Spruches des Einkommensteuerbescheides. Ansonsten wäre es dem Abgabepflichtigen anheimgestellt, "durch Willensänderungen in die Rechtskraft von Bescheiden einzugreifen, deren Erlassung er in der erklärten Form begehrte".

    Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass der in Rede stehende Kinderfreibetrag nach Paragraph 106 a, EStG 1988 in der Fassung AbgÄG 2009) durch ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, EStG 1988 oder ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz 2, EStG 1988 vermittelt wird vergleiche , z.B. Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, Paragraph 106 a, Tz 4) und nach dem Gesetzeswortlaut auch von Amts wegen zusteht vergleiche , Paragraph 106 a, Absatz eins, erster Satz EStG 1988 bzw. Paragraph 106 a, Absatz 2, EStG 1988 in der Fassung AbgÄG 2009). Eine Antragstellung ist damit entgegen der offenbar der Beschwerde zu Grunde liegenden Meinung zum Entstehen des Anspruches auf den Kinderfreibetrag nach der Konzeption des Gesetzes an sich nicht erforderlich (wobei dies deutlicher noch in der Stammfassung des Paragraph 106 a, Absatz eins, EStG 1988 zum Ausdruck kam). Lediglich im Rahmen des Paragraph 106 a, Absatz eins, EStG 1988 ordnet der Gesetzgeber (auch hier nur zum Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, EStG 1988) im Zusammenhang mit den dort angesprochenen Fallkonstellationen eine "Geltendmachung" an (wodurch es auch zu Differenzierungen des Kinderfreibetrages der Höhe nach kommen kann; vergleiche , z.B. Mayr, RdW 2009/186, 228 (230)).

    Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Mitbeteiligte im Streitjahr die Voraussetzungen eines Alleinerziehers im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, EStG 1988 erfüllte, somit mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins, EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebte. Damit war aber keine Sachverhaltskonstellation gegeben, die entsprechend einer "Geltendmachung" nach Paragraph 106 a, Absatz eins, zweiter Satz EStG 1988 zur vollständigen Versagung des Kinderfreibetrages hätte führen können. Indem im Einkommensteuerbescheid vom 23. August 2010 aber überhaupt kein Kinderfreibetrag nach Paragraph 106 a, EStG 1988 zum Ansatz kam, war dieser damit jedenfalls inhaltlich rechtswidrig (worauf die Mitbeteiligte im Übrigen auch in der Berufung hinwies).

    Die Amtsbeschwerde zeigt damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung stützt sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die Paragraphen 47, ff (insbesondere Paragraph 59, Absatz eins,) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

    Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 17. Dezember 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011130099.X00

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018

Dokumentnummer

JWT_2011130099_20141217X00

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