Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 106a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106a

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2009 (Veranlagungsjahr 2009)
§ 124b Z 149 idF BGBl. I Nr. 26/2009

Text

Kinderfreibetrag

Paragraph 106 a,
  1. Absatz eins,Für ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt 220 Euro jährlich, sofern nicht ein Kinderfreibetrag nach Absatz 2, geltend gemacht wird oder nach Absatz 3, zusteht.
  2. Absatz 2,Wird für dasselbe Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, von einem anderen Steuerpflichtigen ebenfalls ein Kinderfreibetrag geltend gemacht, beträgt der Kinderfreibetrag 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem.
  3. Absatz 3,Für ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz 2, steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.
  4. Absatz 4,Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Absatz 3, zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Absatz 2, nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach Paragraph 33, Absatz 3, hat.
  5. Absatz 5,Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (Paragraph 31, ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (Paragraph 31 a, ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40104916

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