(4)Absatz 4,Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 3 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Absatz 3, zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Absatz 2, nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach Paragraph 33, Absatz 3, hat.