Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 106a
Inkrafttretensdatum
15.12.2012
Außerkrafttretensdatum
14.08.2015
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum:
Abs. 2: ab 1.1.2012 (Veranlagungsjahr 2012) vgl. § 124b Z 236
Text
Kinderfreibetrag
§ 106a.
(1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.
(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu.
(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.
(4) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.
Im RIS seit
17.12.2012
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2015
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40143909