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Einkommensteuergesetz 1988 § 106a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 14.12.2012
§ 106 am 14.12.2012
§ 107 am 14.12.2012
Alle Fassungen
§ 106a gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2018
§ 106a gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
§ 106a gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
§ 106a gültig von 31.12.2009 bis 14.12.2012
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
§ 106a gültig von 01.04.2009 bis 30.12.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 151/2009
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 106a
Inkrafttretensdatum
31.12.2009
Außerkrafttretensdatum
14.12.2012
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Kinderfreibetrag
§ 106a.
(1)
Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
-
220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
-
132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
-
132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.
(2)
Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.
(3)
Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.
(4)
Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.
Im RIS seit
10.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40115108
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P106a/NOR40115108
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