Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 106a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106a

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum:
ab 1.1.2016 (Veranlagungsjahr 2016) vgl. § 124b Z 275

Text

Kinderfreibetrag

Paragraph 106 a,
  1. Absatz einsFür ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
    • Strichaufzählung
      440 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
    • Strichaufzählung
      300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-) Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
    • Strichaufzählung
      300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Absatz 2, zusteht.
  2. Absatz 2Für ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz 2, steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu.
  3. Absatz 3Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Absatz 2, zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Absatz eins, in Höhe von 300 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach Paragraph 33, Absatz 3, hat.
  4. Absatz 4Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (Paragraph 31, ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (Paragraph 31 a, ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.

Im RIS seit

27.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40174060

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