Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 106
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum:
Abs. 1 und 2: ab 1.1.2009 vgl. § 124b Z 157
Text
Kinder, (Ehe)Partnerschaften
§ 106.
(1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.
(3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG eingetragen ist.
(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Z 30 (Anm.: dok. Art. I),
BGBl. Nr. 312/1992ÜR: Art. 79 Abs. 2,
BGBl. I Nr. 135/2009
Schlagworte
Ehepartnerschaft, Partnerschaft, Ehepartner, Partner
Im RIS seit
10.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40115101