Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die eingebrachte Beschwerde in sechs näher bezeichneten Punkten zu verbessern. Gleichzeitig erging der Auftrag, die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde.
Innerhalb der gesetzten Frist von drei Wochen brachte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz vom 20. November 2011 zur "Behebung der Mängel" der Beschwerde ein, unterließ es jedoch, dem erwähnten Mängelbehebungsauftrag zur Gänze nachzukommen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid wegen der im § 42 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 3 VwGG genannten Gründe ganz oder teilweise aufzuheben (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050). Im Hinblick auf die Aufforderung an den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 8. November 2011, die das, was unter dem vermissten "bestimmten Begehren" zu verstehen ist, durch den Hinweis auf § 28 Abs. 1 Z. 6 "in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG" deutlich machte, wäre der Verbesserungsauftrag in dieser Hinsicht somit nur mit dem Antrag erfüllt worden, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren bei Beschwerden nach Artikel 131, B-VG dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid wegen der im Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 VwGG genannten Gründe ganz oder teilweise aufzuheben vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050). Im Hinblick auf die Aufforderung an den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 8. November 2011, die das, was unter dem vermissten "bestimmten Begehren" zu verstehen ist, durch den Hinweis auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, "in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, VwGG" deutlich machte, wäre der Verbesserungsauftrag in dieser Hinsicht somit nur mit dem Antrag erfüllt worden, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050).
Ein derartiger Antrag ist dem Schriftsatz ebenso wenig zu entnehmen wie die Darstellung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG). Zum Auftrag, die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG) führte der Beschwerdeführer schließlich aus, er lehne die Vertretung durch einen Rechtsanwalt wegen "schlechter Erfahrungswerte mit österreichischen Anwälten (zu teuer)" ab.Ein derartiger Antrag ist dem Schriftsatz ebenso wenig zu entnehmen wie die Darstellung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG). Zum Auftrag, die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG) führte der Beschwerdeführer schließlich aus, er lehne die Vertretung durch einen Rechtsanwalt wegen "schlechter Erfahrungswerte mit österreichischen Anwälten (zu teuer)" ab.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.
Der Beschwerdeführer ist, wie oben dargestellt, dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen. Die Beschwerde war daher
gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 16. Dezember 2011