Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 2011/02/0294

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2011/02/0294

Entscheidungsdatum

16.12.2011

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des W M in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 16. August 2011, Zl. E 003/14/2011.055/005, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Übertretung des KFG 1967, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die eingebrachte Beschwerde in sechs näher bezeichneten Punkten zu verbessern. Gleichzeitig erging der Auftrag, die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde.

Innerhalb der gesetzten Frist von drei Wochen brachte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz vom 20. November 2011 zur "Behebung der Mängel" der Beschwerde ein, unterließ es jedoch, dem erwähnten Mängelbehebungsauftrag zur Gänze nachzukommen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren bei Beschwerden nach Artikel 131, B-VG dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid wegen der im Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 VwGG genannten Gründe ganz oder teilweise aufzuheben vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050). Im Hinblick auf die Aufforderung an den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 8. November 2011, die das, was unter dem vermissten "bestimmten Begehren" zu verstehen ist, durch den Hinweis auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, "in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, VwGG" deutlich machte, wäre der Verbesserungsauftrag in dieser Hinsicht somit nur mit dem Antrag erfüllt worden, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050).

Ein derartiger Antrag ist dem Schriftsatz ebenso wenig zu entnehmen wie die Darstellung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG). Zum Auftrag, die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG) führte der Beschwerdeführer schließlich aus, er lehne die Vertretung durch einen Rechtsanwalt wegen "schlechter Erfahrungswerte mit österreichischen Anwälten (zu teuer)" ab.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.

Der Beschwerdeführer ist, wie oben dargestellt, dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen. Die Beschwerde war daher

gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 16. Dezember 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011020294.X00

Im RIS seit

01.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Dokumentnummer

JWT_2011020294_20111216X00

Navigation im Suchergebnis