(3)Absatz 3,Vor der Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 2 sind der Amtsarzt und bei Bedarf weitere Sachverständige zu hören. Die Sachverständigen können ein gemeinsames Gutachten (Gesamtplan) erstellen."Vor der Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 2, sind der Amtsarzt und bei Bedarf weitere Sachverständige zu hören. Die Sachverständigen können ein gemeinsames Gutachten (Gesamtplan) erstellen."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Amtsarzt der Landesregierung habe auf Grund der vom Beschwerdeführer beigebrachten (medizinischen) Unterlagen festgestellt, dass beim Beschwerdeführer keine Behinderung iSd TRG vorliege.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe mit seinem Antrag einen psychodiagnostischen Befund sowie eine fachärztliche Stellungnahme vorgelegt. Aus diesen Unterlagen sei ersichtlich, dass er einen Bedarf nach Rehabilitationsmaßnahmen iSd TRG habe. Die Auffassung der belangten Behörde, bei ihm liege keine Behinderung iSd TRG vor, sei weder nachvollziehbar noch begründet. Darlegungen eines medizinischen Sachverständigen, auf die in der Bescheidbegründung hingewiesen werde, seien dem Beschwerdeführer jedenfalls weder im Verwaltungsverfahren, noch im Wege der Bescheidbegründung zur Kenntnis gebracht worden. Bei ordnungsgemäßer Einholung eines Amtsgutachtens hätte die belangte Behörde zur Auffassung gelangen müssen, dass bei ihm - wie das auch den seinem Antrag beigelegten fachlichen Unterlagen zu entnehmen sei - eine Behinderung iSd TRG vorliege und er daher einen Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen iSd TRG habe.
Die Beschwerde ist berechtigt:
Die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Behinderung iSd § 2 TRG vorliegt, ist eine Frage, zu deren Beantwortung die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen geboten ist. In diesem Sinn bestimmt auch § 25 Abs. 3 TRG, dass vor einer Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen "der Amtsarzt und bei Bedarf weitere Sachverständige zu hören" sind.Die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Behinderung iSd Paragraph 2, TRG vorliegt, ist eine Frage, zu deren Beantwortung die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen geboten ist. In diesem Sinn bestimmt auch Paragraph 25, Absatz 3, TRG, dass vor einer Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen "der Amtsarzt und bei Bedarf weitere Sachverständige zu hören" sind.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zwar auf Feststellungen des Amtsarztes der Landesregierung hingewiesen, es werden aber die Gründe, aus denen der Amtsarzt aus der vorliegenden (vom Beschwerdeführer beigebrachten) Befundlage - im Gegensatz zu den vom Beschwerdeführer befassten Sachverständigen - das Vorliegen einer Behinderung iSd TRG verneinte, nicht dargelegt.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist eine Befassung des Amtsarztes bzw. eines anderen medizinischen Amtssachverständigen überhaupt nicht ersichtlich. Vielmehr heißt es in einem Aktenvermerk vom 30. Juni 2008, dass "der Fall" in einer "Clearingsitzung" besprochen worden sei, und weiters - ohne nähere Begründung -, dass aus den vorliegenden Befundberichten keine Behinderung iSd TRG ableitbar sei. Weder ist jedoch ersichtlich, dass an dieser "Clearingsitzung" der Amtsarzt oder ein anderer medizinischer Sachverständiger teilgenommen hätte, noch, dass die Auffassung, aus den vorgelegten Befundberichten sei keine Behinderung des Beschwerdeführers iSd TRG ableitbar, auf der Grundlage medizinischen Fachwissens gewonnen worden wäre.
Die belangte Behörde weist nun in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass es sich bei der "Clearingsitzung" um eine Koordinationsstelle der Rehabilitationsträger handle, der verschiedene Fachvertreter angehörten und deren Zweck es sei, "Grenzfälle" an Hand von ärztlichen Gutachten der Gebietskrankenkasse (bei Krankheit) bzw. der Landesregierung (bei Behinderung) zuzuordnen. Der Klient erspare sich dadurch unnötige Wege.
Dieses Vorbringen ändert allerdings nichts daran, dass eine medizinisch fundierte Begründung für die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Auffassung, beim Beschwerdeführer bestehe im Gegensatz zu den von ihm vorgelegten Unterlagen keine Behinderung iSd TRG, weder aus dem Bescheid selbst ersichtlich ist noch den vorgelegten Verwaltungsakten entnommen werden kann.
Die belangte Behörde hat, indem sie sich zur Frage des Vorliegens einer Behinderung iSd TRG beim Beschwerdeführer mit den nicht weiter begründeten Ergebnissen einer nicht näher beschriebenen "Clearingsitzung" begnügte und solcherart auch eine ordnungsgemäße Begründung des angefochtenen Bescheides schuldig blieb, Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen können. Sie hat den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte.Die belangte Behörde hat, indem sie sich zur Frage des Vorliegens einer Behinderung iSd TRG beim Beschwerdeführer mit den nicht weiter begründeten Ergebnissen einer nicht näher beschriebenen "Clearingsitzung" begnügte und solcherart auch eine ordnungsgemäße Begründung des angefochtenen Bescheides schuldig blieb, Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen können. Sie hat den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, was gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.