(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 ergehenden Verfügungen des Vorsitzenden wirken wie Verfügungen des Senates."Die gemäß Absatz eins, ergehenden Verfügungen des Vorsitzenden wirken wie Verfügungen des Senates."
Im gegenständlichen Fall hat der Vorsitzende des Berufungssenates den angefochtenen Bescheid gemäß § 282 Abs 1 BAO für den Berufungssenat erlassen.Im gegenständlichen Fall hat der Vorsitzende des Berufungssenates den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 282, Absatz eins, BAO für den Berufungssenat erlassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes vom 28. November 2001 (betreffend eine Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995) als unzulässig zurückgewiesen.
Die Umschreibung der Kompetenzen des Berufungssenates in § 260 Abs 2 BAO stellt unzweifelhaft auf die Sachentscheidung ab. Die Entscheidungskompetenz des Senates bezieht sich somit nur auf die Sachbescheide, die in den in § 260 Abs 2 BAO angeführten Angelegenheiten ergehen, nicht aber auch auf Berufungen gegen - in von der Angelegenheit einer bestimmten Rechtssache mitumschlossene - Formalbescheide, wie zB Zurückweisungsbescheide gemäß § 273 BAO, mögen sie auch als verfahrensrechtliche Erledigungen in einer Sache ergehen, die die Erhebung einer Abgabe oder eine Feststellung zum Gegenstand hat, die, erginge eine Sachentscheidung, in die Zuständigkeit des Senates fiele (vgl das hg Erkenntnis vom 20. Jänner 1986, 85/15/0277, und Stoll, BAO-Kommentar, 2639f).Die Umschreibung der Kompetenzen des Berufungssenates in Paragraph 260, Absatz 2, BAO stellt unzweifelhaft auf die Sachentscheidung ab. Die Entscheidungskompetenz des Senates bezieht sich somit nur auf die Sachbescheide, die in den in Paragraph 260, Absatz 2, BAO angeführten Angelegenheiten ergehen, nicht aber auch auf Berufungen gegen - in von der Angelegenheit einer bestimmten Rechtssache mitumschlossene - Formalbescheide, wie zB Zurückweisungsbescheide gemäß Paragraph 273, BAO, mögen sie auch als verfahrensrechtliche Erledigungen in einer Sache ergehen, die die Erhebung einer Abgabe oder eine Feststellung zum Gegenstand hat, die, erginge eine Sachentscheidung, in die Zuständigkeit des Senates fiele vergleiche , das hg Erkenntnis vom 20. Jänner 1986, 85/15/0277, und Stoll, BAO-Kommentar, 2639f).
Der belangten Behörde kam sohin die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes nicht zu.
Somit war der angefochtene Bescheid, soweit er die Zurückweisung der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes vom 28. November 2001 betrifft, gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Somit war der angefochtene Bescheid, soweit er die Zurückweisung der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes vom 28. November 2001 betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II 333/2003. Zuzusprechen waren nur Schriftsatzaufwand (dieser beinhaltet bereits die Mehrwertsteuer) und Gebühren für die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 333 aus 2003,. Zuzusprechen waren nur Schriftsatzaufwand (dieser beinhaltet bereits die Mehrwertsteuer) und Gebühren für die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Aus verfahrensökonomischen Überlegungen wird für das fortzusetzende Verfahren mitgeteilt:
Die Beschwerdeführer bringen vor, durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2001/14/0203 trete das Verfahren in jene Lage zurück, in der es sich vor Erlassen des in jenem Verfahren angefochtenen Bescheides befunden habe. Wenngleich die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 29. März 2001 dem seinerzeitigen Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion "zuwiderlaufe", hätten die Beschwerdeführer eine "richtige" Berufung eingebracht, zumal der Verwaltungsgerichtshof den Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion kassiert habe. Der Umsatzsteuerbescheid 1995 sei zwar (zunächst) formell aus dem Rechtsbestand ausgetreten, habe jedoch seinen "latenten Rechtsbestand" beibehalten und sei durch das hg Erkenntnis 2001/14/0203 in seinem Rechtsbestand bestätigt worden. Vor Erlassung des kassierten Bescheides habe sich das Verfahren in einer Lage befunden, in welcher gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 vor Eintritt seiner Rechtskraft Berufung erhoben worden sei. Die Beschwerdeführer hätten das Recht, dass über diese Berufung in der Sache selbst entschieden werde.
Die Beschwerde übersieht dabei folgenden Umstand:
Gemäß § 42 Abs 3 VwGG tritt durch die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl die hg Erkenntnisse vom 26. November 1991, 91/07/0086, und vom 18. März 1994, 91/07/0144).Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen vergleiche , die hg Erkenntnisse vom 26. November 1991, 91/07/0086, und vom 18. März 1994, 91/07/0144).
Der gegenständliche Fall ist durch folgende Sachverhaltskonstellation gekennzeichnet: Die Berufung gegen einen Abgabenbescheid wird vom Finanzamt zurückgewiesen, weil der bekämpfte Abgabenbescheid bereits durch Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion (§ 299 BAO) aufgehoben worden ist, also nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. In der Folge wird der Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben. Gesetzt den Fall, die Wirkungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bewirkten nicht auch, dass der Zurückweisungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausscheidet, stünde der materiellen Erledigung der Berufung gegen den - durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wieder in Rechtsbestand tretenden - Abgabenbescheid die Bescheidwirkung des Zurückweisungsbescheides entgegen, sollte dieser in Rechtskraft erwachsen sein. Dabei würde bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation der Zurückweisungsbescheid in der Regel (anders als im Beschwerdefall) bereits formell rechtskräftig sein, hat doch für den Bescheidadressaten kein Anlass zur Erhebung einer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bestanden, weil er im Zeitpunkt seiner Erlassung mit der Rechtslage in Einklang gestanden ist. Diese Überlegung zeigt, dass hinreichender Rechtsschutz nur dann gewährleistet ist, wenn die Rückkehr des Abgabenbescheides in den Rechtsbestand mit dem Ausscheiden des (der materiellen Erledigung einer gegen den Abgabenbescheid bereits eingebrachten Berufung im Wege stehenden) die Berufung zurückweisenden Bescheides verbunden ist. Bei einer solchen Fallkonstellation liegt somit ein unlösbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen dem den Abgabenbescheid aufhebenden Bescheid (§ 299 BAO) und dem eine Berufung gegen den Abgabenbescheid mit der Begründung, er sei aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, zurückweisenden Bescheid vor. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt damit, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobene (Aufhebungs-)Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, und dass ein in Rede stehender Zurückweisungsbescheid infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit dem den (Aufhebungs-)Bescheid aufhebenden Erkenntnis beseitigt ist.Der gegenständliche Fall ist durch folgende Sachverhaltskonstellation gekennzeichnet: Die Berufung gegen einen Abgabenbescheid wird vom Finanzamt zurückgewiesen, weil der bekämpfte Abgabenbescheid bereits durch Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion (Paragraph 299, BAO) aufgehoben worden ist, also nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. In der Folge wird der Aufhebungsbescheid der Finanzlandesdirektion durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben. Gesetzt den Fall, die Wirkungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bewirkten nicht auch, dass der Zurückweisungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausscheidet, stünde der materiellen Erledigung der Berufung gegen den - durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wieder in Rechtsbestand tretenden - Abgabenbescheid die Bescheidwirkung des Zurückweisungsbescheides entgegen, sollte dieser in Rechtskraft erwachsen sein. Dabei würde bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation der Zurückweisungsbescheid in der Regel (anders als im Beschwerdefall) bereits formell rechtskräftig sein, hat doch für den Bescheidadressaten kein Anlass zur Erhebung einer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bestanden, weil er im Zeitpunkt seiner Erlassung mit der Rechtslage in Einklang gestanden ist. Diese Überlegung zeigt, dass hinreichender Rechtsschutz nur dann gewährleistet ist, wenn die Rückkehr des Abgabenbescheides in den Rechtsbestand mit dem Ausscheiden des (der materiellen Erledigung einer gegen den Abgabenbescheid bereits eingebrachten Berufung im Wege stehenden) die Berufung zurückweisenden Bescheides verbunden ist. Bei einer solchen Fallkonstellation liegt somit ein unlösbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen dem den Abgabenbescheid aufhebenden Bescheid (Paragraph 299, BAO) und dem eine Berufung gegen den Abgabenbescheid mit der Begründung, er sei aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, zurückweisenden Bescheid vor. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt damit, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobene (Aufhebungs-)Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, und dass ein in Rede stehender Zurückweisungsbescheid infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit dem den (Aufhebungs-)Bescheid aufhebenden Erkenntnis beseitigt ist.
Die Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 BAO durch die Oberbehörde bewirkt das Ausscheiden des aufgehobenen Bescheides aus dem Rechtsbestand. Ein "latenter Rechtsbestand" besteht nicht. Gerade dieser Umstand hat den Grund für die vom Finanzamt vorgenommene Zurückweisung der gegen den aufgehobenen Bescheid eingereichten Berufung gebildet.Die Aufhebung eines Bescheides gemäß Paragraph 299, BAO durch die Oberbehörde bewirkt das Ausscheiden des aufgehobenen Bescheides aus dem Rechtsbestand. Ein "latenter Rechtsbestand" besteht nicht. Gerade dieser Umstand hat den Grund für die vom Finanzamt vorgenommene Zurückweisung der gegen den aufgehobenen Bescheid eingereichten Berufung gebildet.
Es gehörte somit seit dem Eintritt der Wirksamkeit des hg. Erkenntnisses vom 2001/14/0203 durch Zustellung an die Verfahrensparteien der Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes vom 28. November 2001 zufolge der Gestaltungswirkung des zitierten aufhebenden Erkenntnisses dem Rechtsbestand nicht mehr an. Gerade eine solche Auslegung stellt sicher, dass die Berufung gegen den Abgabenbescheid (vorausgesetzt sie erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen einer Berufung) grundsätzlich einer meritorischen Erledigung zugänglich ist.
Eine im Wesentlichen ähnliche Konstellation ergibt sich im Übrigen im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens: Durch die Aufhebung eines die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden Bescheides tritt gemäß § 307 Abs 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Mit dem Wiederaufnahmebescheid ist gemäß § 307 Abs 1 leg. cit. prinzipiell der neue Sachbescheid zu verbinden. Durch die Beseitigung des Wiederaufnahmebescheides wird wegen des unlösbaren rechtlichen Zusammenhanges auch der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Sachbescheid seiner Wirksamkeit beraubt. Denn ohne Wiederaufnahme darf ein solcher nicht ergehen. Wird jener aufgehoben, ist auch der mit ihm verbunden ergangene Sachbescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 2965, und die dort zitierte hg Rechtsprechung).Eine im Wesentlichen ähnliche Konstellation ergibt sich im Übrigen im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens: Durch die Aufhebung eines die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden Bescheides tritt gemäß Paragraph 307, Absatz 3, BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Mit dem Wiederaufnahmebescheid ist gemäß Paragraph 307, Absatz eins, leg. cit. prinzipiell der neue Sachbescheid zu verbinden. Durch die Beseitigung des Wiederaufnahmebescheides wird wegen des unlösbaren rechtlichen Zusammenhanges auch der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Sachbescheid seiner Wirksamkeit beraubt. Denn ohne Wiederaufnahme darf ein solcher nicht ergehen. Wird jener aufgehoben, ist auch der mit ihm verbunden ergangene Sachbescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt vergleiche , Stoll, BAO-Kommentar, 2965, und die dort zitierte hg Rechtsprechung).