Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2000/10/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 15976 A/2002

Geschäftszahl

2000/10/0192

Entscheidungsdatum

16.12.2002

Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
L16003 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft Niederösterreich;
L50003 Pflichtschule allgemeinbildend Niederösterreich;
L50803 Berufsschule Niederösterreich;
L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/04 Wahlen;
41/02 Melderecht;

Norm

B-VG Art151 Abs9 idF 1994/504;
B-VG Art6 Abs3 idF 1994/504;
GdO NÖ 1973 §60 Abs3 idF 1000-10;
GdverbandsG NÖ 1978 §25 Abs3 idF 1600-3;
JWG NÖ 1991 §35;
JWG NÖ 1991 §42 Abs1 Z2;
JWG NÖ 1991 §44;
MeldeG 1991 §1 idF 1994/505;
MeldeG 1991 §2 idF 1994/505;
PSchG NÖ 1973 §13 idF 5000-14;
PSchG NÖ 1973 §3 Abs1 Z2 idF 5000-14;
PSchG NÖ 1973 §42 Abs2 idF 5000-14;
PSchG NÖ 1973 §48 Abs1 idF 5000-14;
PSchG NÖ 1973 §48 Abs2 idF 5000-14;
PSchG NÖ 1973 §53 Abs1 idF 5000-14;
PSchG NÖ 1973 §55 idF 5000-14;
PSchG NÖ 1973 §67 idF 5000-14;
WählerevidenzG 1973 §1 idF 1993/339;
  1. B-VG Art. 151 heute
  2. B-VG Art. 151 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  3. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  4. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  5. B-VG Art. 151 gültig von 05.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2024
  6. B-VG Art. 151 gültig von 01.05.2024 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  7. B-VG Art. 151 gültig von 27.02.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  8. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2022 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2022
  9. B-VG Art. 151 gültig von 29.07.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  10. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2022
  11. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 235/2021
  12. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2021
  13. B-VG Art. 151 gültig von 06.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  14. B-VG Art. 151 gültig von 05.04.2020 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  15. B-VG Art. 151 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  16. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2019
  17. B-VG Art. 151 gültig von 16.01.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  18. B-VG Art. 151 gültig von 16.05.2018 bis 15.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  19. B-VG Art. 151 gültig von 16.09.2017 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  20. B-VG Art. 151 gültig von 08.12.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  21. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.2016 bis 07.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  22. B-VG Art. 151 gültig von 09.06.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  23. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2014
  24. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  25. B-VG Art. 151 gültig von 03.08.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  26. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  27. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  28. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  29. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  30. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  31. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  32. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  33. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2012
  34. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  35. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  36. B-VG Art. 151 gültig von 24.05.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  37. B-VG Art. 151 gültig von 27.03.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  38. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.2012 bis 26.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  39. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 10.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  40. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  41. B-VG Art. 151 gültig von 08.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  42. B-VG Art. 151 gültig von 15.12.2010 bis 07.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  43. B-VG Art. 151 gültig von 28.07.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  44. B-VG Art. 151 gültig von 20.07.2010 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  45. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2009
  46. B-VG Art. 151 gültig von 07.04.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2009
  47. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 06.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  48. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  49. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2007 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  50. B-VG Art. 151 gültig von 30.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  51. B-VG Art. 151 gültig von 28.10.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2005
  52. B-VG Art. 151 gültig von 27.08.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  53. B-VG Art. 151 gültig von 17.08.2005 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  54. B-VG Art. 151 gültig von 10.08.2005 bis 16.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  55. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  56. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  57. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  58. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  59. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  60. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  61. B-VG Art. 151 gültig von 29.09.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  62. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2004 bis 28.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  63. B-VG Art. 151 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  64. B-VG Art. 151 gültig von 29.06.2002 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  65. B-VG Art. 151 gültig von 17.11.2001 bis 28.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  66. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 16.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  67. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  68. B-VG Art. 151 gültig von 09.08.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  69. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  70. B-VG Art. 151 gültig von 09.01.1999 bis 13.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  71. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  72. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/1998
  73. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  74. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  75. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  76. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  77. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  78. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  79. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  80. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997
  81. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  82. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  83. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  84. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  85. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  86. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  87. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  88. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 437/1996
  89. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  90. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  91. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  92. B-VG Art. 151 gültig von 22.12.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  93. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 21.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  94. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  95. B-VG Art. 151 gültig von 09.04.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1994
  96. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 08.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  97. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  98. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.1992 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 868/1992
  99. B-VG Art. 151 gültig von 05.08.1992 bis 30.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  100. B-VG Art. 151 gültig von 01.11.1991 bis 04.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  101. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1981 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  102. B-VG Art. 151 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  103. B-VG Art. 151 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 6 heute
  2. B-VG Art. 6 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  3. B-VG Art. 6 gültig von 01.10.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  4. B-VG Art. 6 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 6 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  6. B-VG Art. 6 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 6 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 6 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Gemeinde Kammern im Liesingtal, vertreten durch Dr. Michael Augustin und Mag. Peter Haslinger, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfergasse 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. September 2000, Zl. K4-A-316/82, betreffend Schulerhaltungsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Schulgemeinde der Polytechnischen Schule Mödling, 2340 Mödling, Pfarrgasse 9), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. Oktober 1999 setzte der Obmann der Schulgemeinde der Polytechnischen Schule Mödling gegenüber der beschwerdeführenden Gemeinde Kammern im Liesingtal unter Hinweis auf die Paragraphen 48 und 53 Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000, -0 in der Fassung Landesgesetzblatt 5000, -14 (PSchG NÖ), eine Schulumlage (hier und in der Folge offenbar gemeint: Schulerhaltungsbeitrag) von S 42.500,-- fest.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Gemeinde vor, die Vorschreibung der Schulumlage sei ihr erst am 2. November 1999 und somit - im Hinblick auf Paragraph 48, Absatz eins, PSchG NÖ - verspätet zugegangen. Im Hinblick auf die Unerstreckbarkeit der Frist sei der Bescheid rechtswidrig. Im Übrigen habe der zur Vorschreibung Anlass gebende Schüler Markus K. seinen Wohnsitz nicht in der beschwerdeführenden Gemeinde. Er sei bereits am 20. Juli 1999 zur Aufnahme in die Wählerevidenz der Gemeinde Wienerwald vorgemerkt worden und habe "zwischenzeitlich tatsächlich bereits längst einen Hauptwohnsitz bei der Gemeinde Wienerwald bezogen". Im Hinblick darauf, dass der Magistrat Linz von der Vormerkung der Aufnahme in die Wählerevidenz der Gemeinde Wienerwald verständigt worden sei, sei festzuhalten, "dass offensichtlich Herr Markus K. in Linz einen Zweitwohnsitz bezogen hat". Die Höhe der Schulumlage sei "in keiner Weise als angemessen anzusehen". Der beschwerdeführenden Gemeinde sei niemals zur Kenntnis gebracht worden, "wie sich konkret die Höhe der ermittelten Schulumlage zusammensetzt".

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling gab der Berufung Folge und sprach aus, der bekämpfte Bescheid werde ersatzlos behoben. Begründend wurde unter Hinweis auf Paragraph 53, PSchG NÖ dargelegt, die beschwerdeführende Gemeinde habe vorgebracht, dass der Schüler jedenfalls seinen ordentlichen Wohnsitz in die Gemeinde Wienerwald verlegt habe. Es handle sich bei dem Schüler um kein "Heimkind". Die beschwerdeführende Gemeinde habe auch keine Verpflichtungserklärung abgegeben. Sie sei daher nicht zur Zahlung eines Schulerhaltungsbeitrages verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid erhob die Schulgemeinde der Polytechnischen Schule Mödling Berufung. Sie brachte vor, es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Schüler seinen ordentlichen Wohnsitz in die Gemeinde Wienerwald verlegt habe. Vielmehr sei der Schüler in die gemäß Paragraphen 35 und 36 NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, Landesgesetzblatt 9270, -0 in der Fassung Landesgesetzblatt 9270, -3 (NÖ JWG 1991), als Nachbetreuungsstelle für Jugendliche anerkannte Jugendwohlfahrtseinrichtung "ARGE NOAH" in der Gemeinde Wienerwald aufgenommen worden. Deshalb sei er auch in der Gemeinde Wienerwald gemeldet. Die Meldeadresse sei die Anschrift des Gemeindeamtes Wienerwald. Im Hinblick auf die Aufnahme des Schülers in eine Einrichtung der Jugendwohlfahrt habe die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu tragen.

Die belangte Behörde gab der Berufung Folge und änderte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft dahin ab, dass der Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen den Bescheid der Schulgemeinde vom 27. Oktober 1999, mit welchem der beschwerdeführenden Gemeinde ein Schulerhaltungsbeitrag von S 42.500,-- für das Rechnungsjahr 2000 vorgeschrieben werde, keine Folge gegeben werde.

Nach Darlegung des Verfahrensganges und Hinweisen auf Artikel 159, Absatz eins, B-VG, Paragraph 8, Absatz 2, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und Paragraph 53, Absatz eins, PSchG NÖ legte die belangte Behörde dar, aus der Aktenlage (Meldezettel) gehe hervor, dass der Schüler seinen Hauptwohnsitz (jedenfalls zu Beginn des Schuljahres 1999 aus 2000,) in der beschwerdeführenden Gemeinde habe und aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Sprengel der Polytechnischen Schule Mödling wohne. Die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, PSchG NÖ seien daher verwirklicht. Bei den Fristen des Paragraph 48, PSchG NÖ handle es sich um Ordnungsfristen. Die Nichteinhaltung der Fristen stehe der Leistungspflicht nicht entgegen. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Gemeinde, der Schulerhaltungsbeitrag sei der Höhe nach nicht angemessen, werde festgestellt, dass laut Voranschlag der Schulgemeinde für das Rechnungsjahr 2000 der durch andere Einnahmen für Schulzwecke nicht gedeckte Schulaufwand S 5,270.000,-- und die Zahl der Schüler 124 betrage. Die Kopfquote sei daher S 42.500,--.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich in ihrem Recht verletzt, dass die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages unterbleibe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall in Betracht kommenden Vorschriften des PSchG NÖ in der hier zur Anwendung kommenden Fassung Landesgesetzblatt 5000, -14 lauten auszugsweise:

"§ 44

Schulaufwand

  1. Absatz eins,Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar.
  2. Absatz 2,Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen aufgrund der Verpflichtung gemäß Paragraph 5, zu decken.

...

Paragraph 46

Aufteilung des Schulaufwandes

  1. Absatz eins,Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen.

...

Paragraph 48

Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde - der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses - hat bis 20. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.

...

Paragraph 53

Schulerhaltungsbeiträge für sonstige

sprengelangehörige Schüler

  1. Absatz eins,Für Schüler, die nur zum Zweck des Schulbesuches oder aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, hat die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.
  2. Absatz 2,Ist eine nach Absatz eins, verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.
  3. Absatz 3,Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.

...

Paragraph 55

Rechtsmittel

Gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde steht jeder beteiligten Gemeinde (Schulgemeinde) binnen zwei Wochen die Berufung an die Landesregierung zu."

Die Beschwerde macht als Rechtswidrigkeit des Inhaltes zunächst geltend, es sei der Schulgemeinde "im Berufungsverfahren vor der Niederösterreichischen Landesregierung keine Parteistellung zuzuerkennen". Die Schulgemeinde sei "in keiner Weise als Partei anzusehen, sondern ist sie vielmehr Behörde erster Instanz". Dieser sei "naturgemäß das Recht, gegen eine im Instanzenzug ergangene Entscheidung ein Rechtsmittel zu erheben, verwehrt".

Diese Auffassung ist verfehlt. Im vorliegenden Fall ist die Schulgemeinde im Sinne der Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2, 42, Absatz 2, PSchG NÖ Schulerhalter. Sie trägt den Schulaufwand (die Kosten der Schulerhaltung; vergleiche Paragraph 44, Absatz eins,), der durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen zu decken ist. Aus Paragraph 48, Absatz eins, PSchG NÖ ergibt sich die Zuständigkeit des Obmannes der Schulgemeinde, bescheidmäßig den Voranschlag bekannt zu geben und die Schulerhaltungsbeiträge vorzuschreiben. Eine ausdrückliche Regelung des Instanzenzuges findet sich im PSchG NÖ hinsichtlich der allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen nicht; lediglich im römisch drei. Hauptstück - betreffend die berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen - findet sich im Paragraph 67, eine ausdrückliche Anordnung der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde. Paragraph 55, PSchG NÖ, wonach gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde jeder beteiligten Gemeinde (Schulgemeinde) die Berufung an die Landesregierung zusteht, setzt aber eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Organe der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände in Angelegenheiten des PSchG NÖ wenigstens voraus. Im vorliegenden Zusammenhang ist Paragraph 55, PSchG NÖ als speziellere Regelung im Verhältnis zu den Vorschriften, die sonst die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide von Organen der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände regeln, die in Aufgaben des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches ergangen sind (hier - im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides -

Paragraph 60, Absatz 3, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, - 10 und Paragraph 25, Absatz 3, NÖ Gemeindeverbandsgesetz, Landesgesetzblatt 1600, - 3) anzusehen.

Paragraph 55, PSchG NÖ ist daher als eine im Sinne der zuletzt genannten Vorschriften "andere Bestimmung" in den Verwaltungsvorschriften zu deuten, die im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen den Bescheid des Obmannes der Schulgemeinde begründet. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde steht nach Paragraph 55, PSchG NÖ jeder beteiligten Gemeinde (Schulgemeinde) - diesen ist nach Paragraph 13, PSchG NÖ auch ausdrücklich Parteistellung eingeräumt - binnen zwei Wochen die Berufung an die Landesregierung zu. Nach der zuletzt zitierten Vorschrift war die mitbeteiligte Schulgemeinde somit berechtigt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 7. Juni 2000 Berufung zu erheben. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Obmann der Schulgemeinde gemäß Paragraph 48, Absatz eins, PSchG NÖ den Schulerhaltungsbeitrag vorzuschreiben hatte.

Die Beschwerde bringt weiters vor, die Vorschreibung der Schulumlage (richtig: des Schulerhaltungsbeitrages) sei der beschwerdeführenden Gemeinde erst am 2. November 1999 zugegangen. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Schulumlage nach Paragraph 48, Absatz eins, PSchG NÖ bis 1. November 1999 bekannt zu geben und vorzuschreiben gewesen wäre. Der Bescheid verstoße daher gegen eine unerstreckbare materiell-rechtliche Frist.

Auch diese Auffassung ist verfehlt.

Nach Paragraph 48, Absatz 2, PSchG NÖ ist der Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres bis 20. Oktober zu erstellen; bis 1. November ist den beteiligten Gemeinden mit Bescheid der Voranschlag bekannt zu geben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben. Das Gesetz enthält keine Regelung, wonach die Überschreitung dieser Termine mit Rechtsfolgen - insbesondere im Sinne des Ausschlusses der Vorschreibung - verbunden wäre. Es kann daher keine Rede davon sein, dass eine Überschreitung dieser Termine zum Verlust des Anspruches auf den Schulerhaltungsbeitrag führte oder sonst eine Rechtswidrigkeit der Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen begründete.

Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die Annahme des angefochtenen Bescheides, der Schüler habe seinen ordentlichen Wohnsitz in der beschwerdeführenden Gemeinde. Sie bringt vor, der Schüler sei bereits am 20. Juli 1999 von der Gemeinde Wienerwald zur Aufnahme in die Landes- und Gemeindewählerevidenz vorgemerkt worden. Darüber hinaus sei auch eine Meldung an den Magistrat Linz ergangen. Offensichtlich habe der Schüler in Linz einen Zweitwohnsitz. Der Hauptwohnsitz des Schülers liege in der Gemeinde Wienerwald. Es lägen auch keine Feststellungen vor, ob die "ARGE NOAH" als Schulbetrieb anzusehen ist, welcher der Jugendwohlfahrt zuzuordnen ist bzw. ob der Schüler eben dort als Maßnahme der Jugendwohlfahrt untergebracht wurde.

Mit diesen Darlegungen bezieht sich die Beschwerde auf die - von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage der von ihr bejahten Verpflichtung der beschwerdeführenden Gemeinde zur Tragung des Schulerhaltungsbeitrages angesehene - Vorschrift des Paragraph 53, Absatz eins, PSchG NÖ. Danach hat die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten für Schüler, die nur zum Zwecke des Schulbesuches oder aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist.

Die belangte Behörde hat ihre Annahme, es liege das Merkmal des "Wohnens im Schulsprengel aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt" vor, mit dem (in den Worten "siehe oben" gelegenen) Hinweis auf das Berufungsvorbringen der Schulgemeinde begründet, wonach sich die belangte Behörde (offenbar in einem anderen Verwaltungsverfahren) auf die "Anerkennung" der "ARGE NOAH" als Nachbetreuungseinrichtung für Jugendliche gemäß den Paragraphen 35 und 36 NÖ JWG 1991 in Verbindung mit der NÖ Heimordnung (gemeint vermutlich: NÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10-2) berufen habe.

Angesichts dieses - von der Beschwerde nur allgemein und unsubstantiiert bestrittenen - Hinweises begegnet die Annahme keinen Bedenken, dass es sich bei der "ARGE NOAH" um eine zur Übernahme von Jugendlichen in "volle Erziehung" bestimmte, mit Bewilligung der Landesregierung gemäß Paragraph 35, NÖ JWG 1991 errichtete und betriebene Einrichtung handelt. Davon ausgehend ist auch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte, wenngleich nicht auf konkreten Feststellungen beruhende Annahme, der Schüler halte sich aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt, nämlich der "Hilfe zur Erziehung" im Sinne der Paragraphen 42, Absatz eins, Ziffer 2 und 44 NÖ JWG 1991, in der Einrichtung auf, nicht zu beanstanden. Allerdings erweisen sich ins einzelne gehende Feststellungen auch in Richtung der Art der Maßnahme der Jugendwohlfahrt und der Stelle, die diese angeordnet hat, im Zusammenhang mit der Frage des Hauptwohnsitzes des Schülers aus folgenden Gründen als erforderlich:

Die Eigenschaft der beschwerdeführenden Gemeinde als "Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes" (des betreffenden Schülers) bejahte die belangte Behörde mit dem Argument, es gehe "aus der Aktenlage (Meldezettel) hervor, dass der Schüler seinen Hauptwohnsitz in Kammern hat".

Zwar bekämpft die Beschwerde diese Annahme im Einzelnen mit rechtlich untauglichen Mitteln, nämlich mit Hinweisen auf die Vormerkung des Schülers zur Aufnahme in die Wählerevidenz der Gemeinde Wienerwald und die Verständigung des Magistrates der Stadt Linz hievon. Die Beschwerde bietet aber im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin im Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages beschwert erachtet, Anlass, die im Fehlen der Feststellung maßgeblicher, zur Begründung des Anspruches vorausgesetzter Sachverhaltselemente liegende Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides aufzugreifen.

Paragraph 53, PSchG NÖ geht vom Begriff des "ordentlichen Wohnsitzes", im Hinblick auf Artikel 151, Absatz 9, B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994, somit vom Begriff "Hauptwohnsitz" aus vergleiche zu den Auswirkungen des HauptwohnsitzG auf den - über den 31. Dezember 1995 hinaus beibehaltenen - Begriff "ordentlicher Wohnsitz" in Landesgesetzen das Erkenntnis vom 25. Juni 2002, Zl. 97/17/0470 mwN).

Der Begriff des Hauptwohnsitzes wird in Artikel 6, Absatz 3, B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994, wie folgt definiert:

  1. Absatz 3,Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat."

    Maßgebend ist somit der nach tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person; die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 oder Vorgänge im Zusammenhang mit der Führung der Wählerevidenz sind in der Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung vergleiche hiezu z. B. das Erkenntnis vom 25. Juni 2002, Zl. 97/17/0161, mwN). Jedenfalls kann die Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz allein gegründet noch durch den Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort allein widerlegt werden. Im Hinblick darauf, dass - jedenfalls nach der Aktenlage - der belangten Behörde (abgesehen vom Meldezettel) keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Feststellung vorlagen, der Schüler habe in der beschwerdeführenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz, ist das Verfahren mangelhaft geblieben. Die belangte Behörde hat es unterlassen, zu ermitteln, wo für den Schüler der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, B-VG lag. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass durch die Aufnahme eines Jugendlichen in eine nach Jugendwohlfahrtsvorschriften errichtete Einrichtung - selbst zur "vollen Erziehung" - nicht ohne weiteres der Hauptwohnsitz des Jugendlichen in der Gemeinde des Standortes der Einrichtung begründet wird. Vielmehr wird es in solchen Fällen von Ausmaß und Intensität der sozialen Beziehungen zum "Herkunftsort", wie z.B. Aufenthalt bzw. Wohnsitz des bzw. der Erziehungsberechtigten, aufrechtes Bestehen der Erziehungsberechtigung, Ausmaß der Kontakte zwischen Jugendlichen und Erziehungsberechtigten abhängen, ob der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Jugendlichen am Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten verbleibt oder (infolge völligen Wegfalles der sozialen Beziehungen zum Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten) an jenem Ort begründet wird, an dem sich der Jugendliche auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt aufhält. Entsprechende Feststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid zur Gänze; dieser ist daher rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

    Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid auch in einem weiteren Punkt nicht dem Gesetz entspricht. In der Frage, ob der beschwerdeführenden Gemeinde mit der Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages - dem Paragraph 48, Absatz eins, PSchG NÖ entsprechend - der "Voranschlag bekannt gegeben" wurde, liegen keine sicheren Nachweise vor. Entsprechende Feststellungen fehlen zur Gänze. Dem Einwand der beschwerdeführenden Gemeinde, es sei ihr "niemals zur Kenntnis gebracht worden, wie sich konkret die Höhe der ermittelten Schulumlage zusammensetzt" (offenbar gemeint: des Schulerhaltungsbeitrages), erwiderte die belangte Behörde lediglich, der nicht gedeckte Schulaufwand betrage S 5,270.000,-- und die Zahl der Schüler 124. Es fehlt somit ein Nachweis für die nach Paragraph 48, Absatz eins, PschG NÖ vorgeschriebene Bekanntgabe des Voranschlages vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 99/10/0247); nur unter der Voraussetzung der Übermittlung des Voranschlages (der Grundlage für die Berechnung des Schulerhaltungsbeitrages) könnte davon gesprochen werden, dass der beschwerdeführenden Gemeinde - im Zusammenhalt mit der oben wiedergegebenen Begründung - die entsprechenden Rechenoperationen und ihre Grundlagen bekannt gegeben worden wären vergleiche hiezu die Erkenntnisse vom 27. April 2000, Zl. 99/10/0247, und vom 9. Oktober 2000, 2000/10/0097).

    Auch die Übermittlung des Voranschlages unter Aufforderung zur Stellungnahme wird die belangte Behörde im fortgesetzten Berufungsverfahren daher nachzuholen haben.

    Der angefochtene Bescheid war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 16. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100192.X00

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012

Dokumentnummer

JWT_2000100192_20021216X00

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