Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
03.01.1930
Außerkrafttretensdatum
30.06.1934
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 6. (1) Für jedes Land besteht eine Landesbürgerschaft. Voraussetzung der Landesbürgerschaft ist das Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes. Die Bedingungen für Erwerb und Verlust der Landesbürgerschaft sind in jedem Land gleich.
(2)Absatz 2Mit der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben.
(3)Absatz 3Jeder Bundesbürger hat in jedem Land die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst.
(4)Absatz 4Ein Ausländer erwirbt durch Antritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen Hochschule die Landesbürgerschaft jenes Landes, in welchem die Lehranstalt gelegen ist, und gleichzeitig das Heimatrecht an seinem Amtsorte.
Schlagworte
Bundesland, Ortsgemeinde, Gleichheitssatz, Staatsbürger, Status,
Staatsbürgerschaft, Staatsvolk, Universität, Universitätsprofessor,
Hochschulprofessor
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002394
Alte Dokumentnummer
N1193012375S