Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 6. (1) Für jedes Land besteht eine Landesbürgerschaft. Voraussetzung der Landesbürgerschaft ist das Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes. Die Bedingungen für Erwerb und Verlust der Landesbürgerschaft sind in jedem Land gleich.

  1. Absatz 2Mit der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben.
  2. Absatz 3Jeder Bundesbürger hat in jedem Land die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst.
  3. Absatz 4Ein Ausländer erwirbt durch Antritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen Hochschule die Landesbürgerschaft jenes Landes, in welchem die Lehranstalt gelegen ist, und gleichzeitig das Heimatrecht an seinem Amtsorte.

Schlagworte

Bundesland, Ortsgemeinde, Gleichheitssatz, Staatsbürger, Status, Staatsbürgerschaft, Staatsvolk, Universität, Universitätsprofessor, Hochschulprofessor

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002394

Alte Dokumentnummer

N1193012375S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A6/NOR12002394

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