Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 151

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 151

Inkrafttretensdatum

22.12.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 151.
  1. Absatz eins,Die Artikel 78 d und 118 Absatz 8, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1991, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, 52 a, 78 a bis 78 c, Artikel 102, Absatz 2,, die Bezeichnungsänderungen im dritten Hauptstück und in Artikel 102, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1991, treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
  3. Absatz 3,Artikel 102, Absatz 5, zweiter Satz sowie die Absatz 6 und 7 treten mit Ablauf des 30. April 1993 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Artikel 26,, Artikel 41, Absatz 2,, Artikel 49 b, Absatz 3,, Artikel 56, Absatz 2 bis 4, Artikel 95, Absatz eins bis 3, Artikel 96, Absatz 3,, ferner die Neubezeichnung des Absatz eins, im Artikel 56, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1992, treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
  5. Absatz 5,Artikel 54, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 868 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  6. Absatz 6,Die nachstehend angeführten Bestimmungen treten in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1993, wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9,, Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, sowie Artikel 11, Absatz 6, 7, 8 und 9 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Artikel 28, Absatz 5,, Artikel 52, Absatz 2,, die Bezeichnung des früheren Artikel 52, Absatz 2 und 3 als Absatz 3 und 4 sowie Artikel 52 b, treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Artikel 142, Absatz 2, Litera h, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  7. Absatz 7,Artikel 11, Absatz 7 und 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1993, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Am 31. Dezember 2000 vor dem unabhängigen Umweltsenat anhängige Verfahren sind nach der bis 31. Dezember 2000 für die Zuständigkeit geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
  8. Absatz 5,Artikel 102, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

Anmerkung, durch ein Redaktionsversehen wurde der Absatz 5, ein zweites Mal vergeben)

  1. Absatz 8,Artikel 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1994, tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
  2. Absatz 9,Artikel 6, Absatz 2 und 3, Artikel 26, Absatz 2,, Artikel 41, Absatz 2,, Artikel 49 b, Absatz 3 und Artikel 117, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. In den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ in allen seinen grammatikalischen Formen durch den Begriff „Hauptwohnsitz“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt, sofern der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 durch den Begriff „Wohnsitz“ ersetzt wird; vom 1. Jänner 1996 an darf der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ in den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder nicht mehr verwendet werden; solange die Landesgesetze nicht vorsehen, daß sich das Wahlrecht zum Landtag oder zum Gemeinderat nach dem Hauptwohnsitz oder nach dem Wohnsitz bestimmt, richtet es sich nach dem odentlichen Anmerkung, richtig: ordentlichen) Wohnsitz. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses der nächsten Volkszählung nach dem genannten Inkrafttretenszeitpunkt ist für die Verteilung der Zahl der Abgeordneten auf die Wahlkreise (Wahlkörper) und auf die Regionalwahlkreise (Artikel 26, Absatz 2,) sowie die Vertretung der Länder im Bundesrat (Artikel 34,) der nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung festgestellte ordentliche Wohnsitz dem Hauptwohnsitz gleichzuhalten.
  3. Absatz 10,Artikel 87, Absatz 3 und Artikel 88 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
  4. Absatz 11,Für das Inkrafttreten durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 1013 aus 1994, neu gefaßter oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesverfassungsgesetz aufgehobener Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Gesetzestitel, Artikel 21, Absatz 6 und 7, Artikel 56, Absatz 2 und 4, Artikel 122, Absatz 3 bis 5, Artikel 123, Absatz 2,, Artikel 123 a, Absatz eins,, Artikel 124,, Artikel 147, Absatz 2, zweiter Satz sowie Artikel 150, Absatz 2, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Die Überschrift des Ersten Hauptstückes, die Überschrift des Abschnitts A im Ersten Hauptstück, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 18,, Artikel 16, Absatz 4,, Abschnitt B des Ersten Hauptstückes, Artikel 30, Absatz 3,, Artikel 59,, Artikel 73, Absatz 2,, Artikel 117, Absatz 2,, Artikel 141, Absatz eins und 2, Artikel 142, Absatz 2, Litera c und Bezeichnungen der nunmehrigen Litera d bis i sowie Artikel 142, Absatz 3 bis 5 treten zugleich mit dem Staatsvertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union *1) in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Zugleich mit dem Inkrafttreten der in Ziffer 2, genannten Bestimmungen treten Artikel 10, Absatz 4 bis 6 und Artikel 16, Absatz 6, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1992, außer Kraft.
    4. Ziffer 4
      Artikel 122, Absatz eins und Artikel 127 b, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Sie gelten für dem 31. Dezember 1994 nachfolgende Gebarungsvorgänge.
    5. Ziffer 5
      Solange die Vertreter Österreichs im Europäischen Parlament nicht auf Grund einer allgemeinen Wahl gewählt sind, werden sie vom Nationalrat aus dem Kreis der Mitglieder der Bundesversammlung entsendet. Diese Entsendung erfolgt auf Grund von Vorschlägen der im Nationalrat vertretenen Parteien nach Maßgabe ihrer Stärke gemäß dem Grundsatz der Verhältniswahl. Für die Dauer der Entsendung können Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlamentes sein. Im übrigen gilt Artikel 23 b, Absatz eins und 2 sinngemäß. Wenn ein in das Europäische Parlament entsendetes Mitglied des Nationalrates auf sein Mandat als Mitglied des Nationalrates verzichtet, dann gilt Artikel 56, Absatz 2 und 3 Punkt
    6. Ziffer 6
      Ziffer 5, tritt mit 22. Dezember 1994 in Kraft.

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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2010

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12015146

Alte Dokumentnummer

N1199443088J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A151/NOR12015146

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