Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 151

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 151

Inkrafttretensdatum

09.07.1994

Außerkrafttretensdatum

21.12.1994

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 151.
  1. Absatz eins,Die Artikel 78 d und 118 Absatz 8, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1991, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, 52 a, 78 a bis 78 c, Artikel 102, Absatz 2,, die Bezeichnungsänderungen im dritten Hauptstück und in Artikel 102, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1991, treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
  3. Absatz 3,Artikel 102, Absatz 5, zweiter Satz sowie die Absatz 6 und 7 treten mit Ablauf des 30. April 1993 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Artikel 26,, Artikel 41, Absatz 2,, Artikel 49 b, Absatz 3,, Artikel 56, Absatz 2 bis 4, Artikel 95, Absatz eins bis 3, Artikel 96, Absatz 3,, ferner die Neubezeichnung des Absatz eins, im Artikel 56, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1992, treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
  5. Absatz 5,Artikel 54, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 868 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  6. Absatz 6,Die nachstehend angeführten Bestimmungen treten in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1993, wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9,, Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, sowie Artikel 11, Absatz 6, 7, 8 und 9 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Artikel 28, Absatz 5,, Artikel 52, Absatz 2,, die Bezeichnung des früheren Artikel 52, Absatz 2 und 3 als Absatz 3 und 4 sowie Artikel 52 b, treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Artikel 142, Absatz 2, Litera h, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  7. Absatz 7,Artikel 11, Absatz 7 und 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1993, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Am 31. Dezember 2000 vor dem unabhängigen Umweltsenat anhängige Verfahren sind nach der bis 31. Dezember 2000 für die Zuständigkeit geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
  8. Absatz 5,Artikel 102, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

Anmerkung, durch ein Redaktionsversehen wurde der Absatz 5, ein zweites Mal vergeben)

  1. Absatz 8,Artikel 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1994, tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
  2. Absatz 9,Artikel 6, Absatz 2 und 3, Artikel 26, Absatz 2,, Artikel 41, Absatz 2,, Artikel 49 b, Absatz 3 und Artikel 117, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. In den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ in allen seinen grammatikalischen Formen durch den Begriff „Hauptwohnsitz“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt, sofern der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 durch den Begriff „Wohnsitz“ ersetzt wird; vom 1. Jänner 1996 an darf der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ in den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder nicht mehr verwendet werden; solange die Landesgesetze nicht vorsehen, daß sich das Wahlrecht zum Landtag oder zum Gemeinderat nach dem Hauptwohnsitz oder nach dem Wohnsitz bestimmt, richtet es sich nach dem odentlichen Anmerkung, richtig: ordentlichen) Wohnsitz. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses der nächsten Volkszählung nach dem genannten Inkrafttretenszeitpunkt ist für die Verteilung der Zahl der Abgeordneten auf die Wahlkreise (Wahlkörper) und auf die Regionalwahlkreise (Artikel 26, Absatz 2,) sowie die Vertretung der Länder im Bundesrat (Artikel 34,) der nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung festgestellte ordentliche Wohnsitz dem Hauptwohnsitz gleichzuhalten.
  3. Absatz 10,Artikel 87, Absatz 3 und Artikel 88 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2010

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12014768

Alte Dokumentnummer

N1199413362A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A151/NOR12014768

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