Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
19.12.1945
Außerkrafttretensdatum
31.12.1988
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Gemäß Abschnitt III des III. Hauptstückes des BVG,
BGBl. Nr. 25/1947,
nicht mehr in Geltung (vgl. auch VfSlg 2455/1952). Das derzeit
geltende Staatsbürgerschaftsrecht kennt das Institut der
Landesbürgerschaft nicht (vgl. die Verfassungsbestimmungen der
§§ 1 und 25 Abs. 1 des BG,
BGBl. Nr. 250/1965).
Text
Artikel 6.
(1)Absatz einsFür jedes Land besteht eine Landesbürgerschaft. Voraussetzung der Landesbürgerschaft ist das Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes. Die Bedingungen für Erwerb und Verlust der Landesbürgerschaft sind in jedem Land gleich.
(2)Absatz 2Mit der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben.
(3)Absatz 3Jeder Bundesbürger hat in jedem Land die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst.
(4)Absatz 4Ein Ausländer erwirbt durch Antritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen Hochschule die Landesbürgerschaft jenes Landes, in welchem die Lehranstalt gelegen ist, und gleichzeitig das Heimatrecht an seinem Amtsorte.
Schlagworte
Bundesland, Ortsgemeinde, Gleichheitssatz, Staatsbürger, Status,
Staatsbürgerschaft, Staatsvolk, Universität, Universitätsprofessor,
Hochschulprofessor
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002680
Alte Dokumentnummer
N1193018813R