Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte


Gemäß Abschnitt III des III. Hauptstückes des BVG, BGBl. Nr. 25/1947,
nicht mehr in Geltung (vgl. auch VfSlg 2455/1952). Das derzeit
geltende Staatsbürgerschaftsrecht kennt das Institut der
Landesbürgerschaft nicht (vgl. die Verfassungsbestimmungen der
§§ 1 und 25 Abs. 1 des BG, BGBl. Nr. 250/1965).

Text

Artikel 6.
  1. Absatz einsFür jedes Land besteht eine Landesbürgerschaft. Voraussetzung der Landesbürgerschaft ist das Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes. Die Bedingungen für Erwerb und Verlust der Landesbürgerschaft sind in jedem Land gleich.
  2. Absatz 2Mit der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben.
  3. Absatz 3Jeder Bundesbürger hat in jedem Land die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst.
  4. Absatz 4Ein Ausländer erwirbt durch Antritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen Hochschule die Landesbürgerschaft jenes Landes, in welchem die Lehranstalt gelegen ist, und gleichzeitig das Heimatrecht an seinem Amtsorte.

Schlagworte

Bundesland, Ortsgemeinde, Gleichheitssatz, Staatsbürger, Status,
Staatsbürgerschaft, Staatsvolk, Universität, Universitätsprofessor,
Hochschulprofessor

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002680

Alte Dokumentnummer

N1193018813R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A6/NOR12002680

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