Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
30.09.2011
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 6.
(1)Absatz einsFür die Republik Österreich besteht eine einheitliche Staatsbürgerschaft.
(2)Absatz 2Jene Staatsbürger, die in einem Land den Hauptwohnsitz haben, sind dessen Landesbürger; die Landesgesetze können jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger, die in einem Land einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, dessen Landesbürger sind.
(3)Absatz 3Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
Schlagworte
Bundesland, Ortsgemeinde, Gleichheitssatz, Staatsbürger, Status,
Staatsbürgerschaft, Staatsvolk, Universität, Universitätsprofessor,
Hochschulprofessor, deklarative Landesbürgerschaft
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40045731