Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/13/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/13/0158

Entscheidungsdatum

26.09.2000

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §34 Abs3 impl;
EStG 1988 §34 Abs3;
  1. EStG 1972 § 34 gültig von 23.01.1992 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 34 gültig von 07.08.1987 bis 22.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 380/1987
  3. EStG 1972 § 34 gültig von 22.12.1984 bis 06.08.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 34 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. EStG 1972 § 34 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 243/1982
  6. EStG 1972 § 34 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 34 gültig von 01.03.1982 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1982
  8. EStG 1972 § 34 gültig von 20.12.1980 bis 28.02.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  9. EStG 1972 § 34 gültig von 01.07.1978 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  10. EStG 1972 § 34 gültig von 30.12.1977 bis 30.06.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  11. EStG 1972 § 34 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 34 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Paul Georg Appiano und Dr. Bernhard Kramer, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch fünf) vom 22. Juni 1999, GZ RV/89-12/99, betreffend Einkommensteuer 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Akten schloss der Beschwerdeführer am 25. Juni 1993 einen Leasingvertrag über einen Personenkraftwagen. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit geschlossen, wobei der Leasingnehmer das Recht hatte, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich aufzukündigen. Die Kalkulationsbasisdauer des Leasingvertrages betrug 48 Monate; während dieser Zeit verzichtete der Leasinggeber auf Kündigung.

Im Jahre 1994 ging der Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis mit einem Reiseveranstalter betreffend die Führung eines Feriendorfes in Brasilien ein. Über Betreiben des Beschwerdeführers trat Harry M. am 9. November 1994 dem Leasingvertrag bei. Harry M. kam seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsbeitritt nicht nach und wurde offenkundig insolvent. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer vom Leasinggeber gerichtlich in Anspruch genommen. Nach einem Schreiben des damaligen Rechtsfreundes des Beschwerdeführers vom 22. August 1996 sei vom Leasinggeber ein Vorschlag für einen (gerichtlichen) Vergleich über eine Zahlung von S 73.750,-- erreicht worden. Dazu kämen noch die Kosten des Rechtsfreundes in Höhe von ca. S 10.000,--.

Der Beschwerdeführer legte das bezeichnete Schreiben seines Rechtsfreundes der Einkommensteuererklärung für 1996 bei, füllte aber das als Beilage zur Einkommensteuererklärung eingebrachte Formblatt betreffend außergewöhnliche Belastungen nicht mit einem bestimmten Betrag aus. Im Einkommensteuerbescheid für 1996 wurde eine außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt.

Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 wurde neuerlich das genannte Schriftstück vom 22. August 1996 angeschlossen. Im weiteren Verfahren wurde insbesondere ein beim Bezirksgericht Josefstadt am 28. Juli 1996 eingebrachter vorbereitender Schriftsatz - aus dem der dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Sachverhalt ersichtlich war - vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer den Antrag gestellt habe, einen Betrag von S 83.750,-- als außergewöhnliche Belastung "für die Zahlung einer Leasingrate" zu berücksichtigen. Die belangte Behörde erachtete die Zwangsläufigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen nicht als gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Voraussetzung für die Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung ist unter anderem, dass die Belastung zwangsläufig erwachsen ist, sich der Steuerpflichtige ihr also aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte (Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988). Aus dieser Bestimmung ergibt sich dabei mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach Paragraph 34, EStG ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat vergleiche zB die hg Erkenntnisse vom 4. April 1990, Zl 89/13/0100, und vom 19. März 1998, Zl 95/15/0024).

Der Beschwerdeführer, der es entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift unterlassen hat, den Aufwand, den er als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen wollte, genau zu beziffern, wurde zur Entrichtung des nicht näher bezeichneten Betrages durch eine Kette von freiwilligen Handlungen verpflichtet. Für diesen Aufwand war zunächst der Abschluss eines Leasingvertrages kausal, der für den Beschwerdeführer zwar formal jederzeit kündbar war, der ihn aber doch durch die betragsmäßige Bindung an den Kalkulationszeitraum von 48 Monaten zu den vom Leasinggeber für diesen Zeitraum kalkulierten Leistungen verpflichtet hat. Sodann hat er ein ihm offenkundig in seinem Beruf attraktiv erscheinendes Angebot eines brasilianischen Reiseveranstalters - nach den insoweit ein neues, und damit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliches Vorbringen darstellenden Angaben in der Beschwerdeschrift im Hinblick auf die damalige Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers - angenommen. Zur Ausschaltung der den Beschwerdeführer aus dem Leasingvertrag treffenden Verpflichtungen hat er Harry M. zum Beitritt zum Leasingvertrag bestimmt, ein Umstand, der entgegen seinen Erwartungen nicht zur Befreiung von den im Leasingvertrag eingegangenen Verpflichtungen geführt hat. Alle diese Umstände hat der Beschwerdeführer aber aus freien Stücken herbeigeführt. Schließlich hat sich der Beschwerdeführer auch zur Führung eines zivilgerichtlichen Verfahrens, nämlich zur Bestreitung der gegen ihn vom Leasinggeber geltend gemachten Ansprüche, freiwillig entschlossen. Die Aufwendungen, nämlich der Ersatz der Ansprüche des Leasinggebers aus dem Leasingvertrag zuzüglich der in der Vergleichssumme enthaltenen Prozesskosten und dem Honorar des Rechtsvertreters, können somit nicht als zwangsläufig erwachsen angesehen werden.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, die belangte Behörde habe es unterlassen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen, ist ihm insoweit beizupflichten, als der belangten Behörde im Erwägungsteil der Bescheidbegründung eine Unstimmigkeit in der zivilrechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes unterlaufen ist. Nach den diesbezüglichen Begründungsdarlegungen geht die belangte Behörde von einer Übertragung des Schuldverhältnisses auf Harry M. aus, wobei sie zum Ergebnis kommt, die Schuldübernahme sei nicht zwangsläufig gewesen. Diese Folgerung ist nicht nachvollziehbar, da es - wie aus den den Verwaltungsakten angeschlossenen Teilen der Akten des zivilgerichtlichen Verfahrens mit aller Deutlichkeit zu entnehmen ist - eben zu keiner den Beschwerdeführer befreienden Schuldübernahme gekommen ist. Da aber angesichts des dem Tatsächlichen nach auch diesbezüglich nicht strittigen Sachverhaltes nicht erkennbar ist, zu welchem anderen Bescheid die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Unstimmigkeit der Bescheidbegründung hätte gelangen können, konnte dieser Begründungsfehler zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht führen.

Insoweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie habe keine Ermittlungen zu den näheren Umständen des Wechsels des Arbeitsplatzes geführt, übersieht er, dass bei abgabenrechtlichen Begünstigungen der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund tritt, als der Partei eine besondere Behauptungslast obliegt. Es liegt also an der Partei, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels die Umstände darzulegen, die für die Begünstigung sprechen.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abzusehen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,.

Wien, am 26. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130158.X00

Im RIS seit

15.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWT_1999130158_20000926X00

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