Die Behandlung der vorliegenden Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 1998, B 182/98, abgelehnt; gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Zu dem dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Sachverhalt wird auf die Entscheidungsgründe des hg Erkenntnisses vom 28. April 1999, Zl 98/13/0074, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis, auf das im Sinne des § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid insoweit, als darin über die Haftung des Beschwerdeführers für Kommunalsteuer abgesprochen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Gerichtshof hat die Verletzung von Verfahrensvorschriften darin erblickt, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien im entscheidungsrelevanten Zeitraum von der I. GmbH keine Zahlungen mehr geleistet worden, nicht in einem mängelfreien Verfahren auseinander gesetzt hat. Dieser Vorwurf trifft die belangte Behörde auch insoweit, als sie im angefochtenen Bescheid über die Haftung des Beschwerdeführers für Dienstgeberabgabe entschieden hat. Der angefochtene Bescheid war daher auch hinsichtlich der Haftung für Dienstgeberabgabe wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben. Zu dem dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Sachverhalt wird auf die Entscheidungsgründe des hg Erkenntnisses vom 28. April 1999, Zl 98/13/0074, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis, auf das im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid insoweit, als darin über die Haftung des Beschwerdeführers für Kommunalsteuer abgesprochen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Gerichtshof hat die Verletzung von Verfahrensvorschriften darin erblickt, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien im entscheidungsrelevanten Zeitraum von der römisch eins. GmbH keine Zahlungen mehr geleistet worden, nicht in einem mängelfreien Verfahren auseinander gesetzt hat. Dieser Vorwurf trifft die belangte Behörde auch insoweit, als sie im angefochtenen Bescheid über die Haftung des Beschwerdeführers für Dienstgeberabgabe entschieden hat. Der angefochtene Bescheid war daher auch hinsichtlich der Haftung für Dienstgeberabgabe wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994. Dabei war dem Beschwerdeführer neben dem Ersatz des Schriftsatzaufwandes auch der Ersatz der Gebühr nach § 24 Abs 3 VwGG zuzusprechen. Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem für Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof eine Gebühr in Höhe von S 2.500,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld nach § 24 Abs 3 VwGG entsteht dabei mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben bei der Behörde zu verstehen (vgl Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 11 GebG, 2). Im Falle der Abtretung einer zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde (so genannte Sukzessivbeschwerde) - die bei ihrer Überreichung an den Verfassungsgerichtshof bereits einer Gebühr in Höhe von (gleichfalls) S 2.500,-- unterlegen ist - ist davon auszugehen, dass es sich bei den Gebühren nach § 17a VfGG einerseits und nach § 24 Abs 3 VwGG andererseits um jeweils verschiedene Abgabentatbestände handelt. (So differenziert auch der Gesetzgeber im § 207 Abs 2 BAO idF des AbgÄG 1997, BGBl I 1998/9 zwischen Gebühren nach § 17a VfGG und Gebühren nach § 24 Abs 3 VwGG.) Mit dem Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des § 24 Abs 3 VwGG erfüllt (vgl im Ergebnis Fellner, Erhöhte Gebühr für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden, RdW 1997, 517 ff, Müller, einige Änderungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof AnwBl 1997, 880 ff, derselbe, Neuerungen bei Gebühren und Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, in Thienel, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wandel (1999), 135; anderer Auffassung Arnold, Gebühren bei Einbringung der Beschwerde und Aufwandersatz in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999), 197). Dabei kommt der Frage, ob es sich in den Fällen einer Sukzessivbeschwerde um die Einbringung einer Beschwerde handelt (vgl den Beschluss VwSlg 11.815/A unter Berufung auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates VwSlg 9970/A), für die Gebührenpflicht der Beschwerde nach § 24 Abs 3 VwGG keine Bedeutung zu. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass es sich bei einer so genannten Sukzessivbeschwerde um eine einzige handelt, könnte die Erfüllung des Tatbestandes nach § 24 Abs 3 VwGG nicht in Zweifel gezogen werden, weil es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, ein und denselben Sachverhalt zwei oder mehreren Abgaben zu unterwerfen. Im Hinblick auf die Höhe der jeweiligen Gebühr von je S 2.500,-- kann auch von einer exzessiven Besteuerung der Überreichung von Beschwerden an die Höchstgerichte keine Rede sein. Die vorliegende Beschwerde unterlag somit der Gebühr von S 2.500,--, die dem Beschwerdeführer nach § 48 Abs 1 Z 1 VwGG in der geltenden Fassung zu ersetzen war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,. Dabei war dem Beschwerdeführer neben dem Ersatz des Schriftsatzaufwandes auch der Ersatz der Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG zuzusprechen. Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem für Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof eine Gebühr in Höhe von S 2.500,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG entsteht dabei mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben bei der Behörde zu verstehen vergleiche Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Paragraph 11, GebG, 2). Im Falle der Abtretung einer zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde (so genannte Sukzessivbeschwerde) - die bei ihrer Überreichung an den Verfassungsgerichtshof bereits einer Gebühr in Höhe von (gleichfalls) S 2.500,-- unterlegen ist - ist davon auszugehen, dass es sich bei den Gebühren nach Paragraph 17 a, VfGG einerseits und nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG andererseits um jeweils verschiedene Abgabentatbestände handelt. (So differenziert auch der Gesetzgeber im Paragraph 207, Absatz 2, BAO in der Fassung des AbgÄG 1997, BGBl römisch eins 1998/9 zwischen Gebühren nach Paragraph 17 a, VfGG und Gebühren nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG.) Mit dem Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, VwGG erfüllt vergleiche im Ergebnis Fellner, Erhöhte Gebühr für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden, RdW 1997, 517 ff, Müller, einige Änderungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof AnwBl 1997, 880 ff, derselbe, Neuerungen bei Gebühren und Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, in Thienel, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wandel (1999), 135; anderer Auffassung Arnold, Gebühren bei Einbringung der Beschwerde und Aufwandersatz in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999), 197). Dabei kommt der Frage, ob es sich in den Fällen einer Sukzessivbeschwerde um die Einbringung einer Beschwerde handelt vergleiche den Beschluss VwSlg 11.815/A unter Berufung auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates VwSlg 9970/A), für die Gebührenpflicht der Beschwerde nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG keine Bedeutung zu. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass es sich bei einer so genannten Sukzessivbeschwerde um eine einzige handelt, könnte die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG nicht in Zweifel gezogen werden, weil es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, ein und denselben Sachverhalt zwei oder mehreren Abgaben zu unterwerfen. Im Hinblick auf die Höhe der jeweiligen Gebühr von je S 2.500,-- kann auch von einer exzessiven Besteuerung der Überreichung von Beschwerden an die Höchstgerichte keine Rede sein. Die vorliegende Beschwerde unterlag somit der Gebühr von S 2.500,--, die dem Beschwerdeführer nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG in der geltenden Fassung zu ersetzen war.
Wien, am 30. April 1999