Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/13/0127

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/13/0127

Entscheidungsdatum

31.07.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §101 Abs3;
BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs3 litb;
BAO §290 Abs1;
BAO §81 Abs8;
BAO §93 Abs2;
BAO §97 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 101 heute
  2. BAO § 101 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 101 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. BAO § 101 gültig von 31.12.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. BAO § 101 gültig von 27.06.2006 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. BAO § 101 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 101 gültig von 01.03.1983 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 191 heute
  2. BAO § 191 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 191 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 191 gültig von 01.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 191 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 191 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 191 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 191 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. BAO § 191 gültig von 18.07.1987 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 191 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BAO § 191 heute
  2. BAO § 191 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 191 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 191 gültig von 01.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 191 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 191 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 191 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 191 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. BAO § 191 gültig von 18.07.1987 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 191 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BAO § 290 heute
  2. BAO § 290 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 290 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. BAO § 290 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 290 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 290 gültig von 26.06.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 290 gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002
  1. BAO § 81 heute
  2. BAO § 81 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 81 gültig von 19.04.1980 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 97 heute
  2. BAO § 97 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 97 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. BAO § 97 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. BAO § 97 gültig von 15.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 97 gültig von 31.12.2004 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 97 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. BAO § 97 gültig von 27.08.1994 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. BAO § 97 gültig von 01.03.1983 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, in der Beschwerdesache des L in L, vertreten durch Dr. Paul Doralt, Dr. Wilfried Seist und Dr. Peter Csoklich, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währingerstraße 2-4, gegen die Erledigung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch sechs) vom 30. April 1997, Zl. GA 16- 96/3373-1/14, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1979 bis 1981 und Wiederaufnahme des Verfahrens der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften für 1979 und 1980, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum Gesellschafter der später die Firma G GesmbH & Co KG führenden G & R GesmbH & Co KG (im Folgenden kurz: KG).

Mit an die KG gerichteten Bescheiden hatte das Finanzamt die Verfahren zur Feststellung der Einkünfte gemäß Paragraph 188, BAO für die Streitjahre wieder aufgenommen und die Einkünfte (neu) festgestellt. Gegen diese Bescheide hatten sowohl die KG (mit Schriftsatz vom 12. Juni 1991) als auch der Beschwerdeführer (mit Schriftsatz vom 1. August 1991) Berufung erhoben.

Im Zuge des Berufungsverfahrens hatte der nach den Streitjahren als Gesellschafter ausgeschiedene Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 17. Juli 1992 gemäß Paragraph 81, Absatz 8, BAO den Vertretungsbefugnissen des Vertreters der KG hinsichtlich den Beschwerdeführer betreffende Maßnahmen widersprochen.

Mit einer einerseits an die KG, andererseits an den Beschwerdeführer gerichteten Berufungsentscheidung vom 3. Dezember 1992 hatte die belangte Behörde über die gemäß Paragraph 277, BAO zu einem gemeinsamen Verfahren verbundenen Berufungen des Beschwerdeführers und der KG gemäß Paragraph 290, Absatz eins, BAO einheitlich entschieden.

Gegen diesen Bescheid hatte die KG vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis vom 28. Februar 1994, B 80/93, hatte der Verfassungserichtshof diesen Bescheid, soweit er die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1981 betraf, hinsichtlich der Feststellung über die Vortragsfähigkeit des Verlustes aufgehoben, im Übrigen die Beschwerde der KG gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Beschwerdeführer hatte gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben.

Mit den hg. Erkenntnissen vom 24. September 1996, 93/13/0018 (Slg. 7121/F) und 94/13/0132, (Vorerkenntnissen) hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden der KG und des Beschwerdeführers, soweit sie die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften für 1981 betrafen, als unbegründet abgewiesen, den Bescheid im Übrigen - soweit er von der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof unberührt geblieben war - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde am 21. April 1997 eine mündliche Berufungsverhandlung abgeführt; der Niederschrift über deren Verlauf ist zu entnehmen, dass es sich um die Berufungssache der KG handelte und als Berufungswerber die KG (Vertreter Dkfm. F. und H. H.) und der Beschwerdeführer (als Gesellschafter) sowie Vertreter der Berufungswerber anwesend waren.

Die nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Erledigung der belangten Behörde ist an den Beschwerdeführer, zu Handen der ihn vertretenden Wirtschaftsberatungs GmbH, gerichtet und spricht über die Berufung des Beschwerdeführers ab.

Die Frage, welches Schicksal die von der KG erhobene Berufung gefunden hat (worüber sich in den vorgelegten Verwaltungsakten nichts findet), kann auf sich beruhen.

Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (siehe etwa die hg. Beschlüsse vom 17. Oktober 2001, 96/13/0058, und vom 16. Mai 2002, 96/13/0170).

Nach der Bestimmung des Paragraph 190, Absatz eins, BAO finden auf Feststellungen gemäß Paragraphen 185 bis 189 die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Gemäß Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des Paragraph 188, leg. cit. an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Nach Paragraph 191, Absatz 3, Litera b, BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des Paragraph 188, leg. cit. gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.

Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, BAO können im Berufungsverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid.

Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach Paragraph 191, Absatz 3, Litera b, BAO zukommende Wirksamkeit äußern kann, muss er nach Paragraph 97, Absatz eins, leg. cit. auch seinem Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten.

Gemäß Paragraph 101, Absatz 3, BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (Paragraph 191, Absatz eins, Litera a und c BAO), einer nach Paragraph 81, BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

In einer Zusammenschau der dargestellten Regelungen tritt die im Paragraph 191, Absatz 3, Litera b, BAO festgestellte Wirkung eines Feststellungsbescheides somit nur beim kumulativen Vorliegen folgender Voraussetzungen ein:

1. Der Bescheid muss in seinem Spruch seinen Adressaten gesetzmäßig bezeichnen (Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, BAO).

2. Der Bescheid muss seinem Adressaten zugestellt sein oder kraft Zustellfiktion ihm gegenüber als zugestellt gelten (Paragraph 97, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz 3, BAO).

Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen vergleiche , den hg. Beschluss vom 2. August 2000, 99/13/0014).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die angefochtene Erledigung aber keine Bescheidqualität erlangt.

Gemäß Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO hat der Feststellungsbescheid in den Fällen des hier anzuwendenden Paragraph 188, leg. cit. an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen. Dieser zwingenden gesetzlichen Anordnung zufolge hätte die angefochtene Erledigung an die KG ergehen müssen.

Der vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren erhobene Widerspruch im Sinne des Paragraph 81, Absatz 8, BAO hätte lediglich bewirkt, dass die in Paragraph 101, Absatz 3, BAO vorgesehene Zustellfiktion, wonach mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an den Vertreter der KG die Zustellung an alle (gemäß Paragraph 81, Absatz 8, BAO bis zum Widerspruch auch an alle ausgeschiedenen) Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen gilt, für ihn nicht mehr gilt und dass die an die KG zu richtende Erledigung der belangten Behörde sowohl dem Vertreter der KG als auch dem Beschwerdeführer zuzustellen gewesen wäre.

Dass die belangte Behörde von dieser Zustellfiktion Gebrauch machen wollte und auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung der angefochtenen Erledigung hingewiesen hat, kann nicht bewirken, dass eine an den einen Widerspruch erklärt habenden Beschwerdeführer gerichtete Ausfertigung zur Folge hätte, dass die Zustellung der angefochtenen Erledigung auch an die übrigen Mitglieder der KG als vollzogen gilt.

Somit mangelt es der angefochtenen Erledigung an der Bescheidqualität, weil ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (auch) Berufung erhoben hatte und über seine Berufung abgesprochen wurde, die angefochtene Erledigung als Berufungsentscheidung im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 290, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO an die KG zu richten gewesen wäre.

Weiters ist die angefochtene Erledigung nicht allen Personen, denen gegenüber sie gem. Paragraph 191, Absatz 3, Litera b, BAO wirken soll, zugestellt worden.

Dass die KG aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht worden wäre und ihre Parteifähigkeit nach Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse zu Dritten beendet gewesen wäre vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 98/13/0223), geht aus den vorgelegten Verwaltungsakten, welche im Gegenteil eine Teilnahme der KG durch ihre Vertreter an der mündlichen Berufungsverhandlung erkennen lassen, nicht hervor.

Im Hinblick darauf, dass das Wesen eines Bescheides nach Paragraph 188, BAO durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägt ist, konnte die angefochtene Erledigung demnach auch aus diesem Grund - unbeschadet des Umstandes, dass sie an den Beschwerdeführer gerichtet und ihm zugestellt wurde - nicht einmal dem Beschwerdeführer gegenüber die im Spruch der angefochtenen Erledigung ausgedrückten Rechtswirkungen entfalten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1991, 91/13/0002, und den erwähnten hg. Beschluss vom 2. August 2000), weshalb die Möglichkeit einer durch diese Erledigung bewirkten Verletzung der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers auszuschließen war.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 31. Juli 2002

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130127.X00

Im RIS seit

08.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008

Dokumentnummer

JWT_1997130127_20020731X00

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