Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/15/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/15/0123

Entscheidungsdatum

10.07.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §9 Abs1;
EStG 1988 §100 Abs3;
EStG 1988 §83 Abs2;
EStG 1988 §99;
  1. EStG 1988 § 100 heute
  2. EStG 1988 § 100 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 100 gültig von 01.07.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 100 gültig von 01.01.2023 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 100 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 100 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 100 gültig von 01.04.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. EStG 1988 § 100 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  9. EStG 1988 § 100 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  10. EStG 1988 § 100 gültig von 31.12.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  11. EStG 1988 § 100 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  12. EStG 1988 § 100 gültig von 30.07.1988 bis 26.08.2003
  1. EStG 1988 § 83 heute
  2. EStG 1988 § 83 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 83 gültig von 01.01.2011 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. EStG 1988 § 83 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  5. EStG 1988 § 83 gültig von 16.02.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  6. EStG 1988 § 83 gültig von 01.12.1993 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  7. EStG 1988 § 83 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  8. EStG 1988 § 83 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 99 heute
  2. EStG 1988 § 99 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 99 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 99 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 99 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 99 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  7. EStG 1988 § 99 gültig von 01.04.2012 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. EStG 1988 § 99 gültig von 14.01.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  9. EStG 1988 § 99 gültig von 29.12.2007 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  10. EStG 1988 § 99 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  11. EStG 1988 § 99 gültig von 03.08.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  12. EStG 1988 § 99 gültig von 27.08.2003 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  13. EStG 1988 § 99 gültig von 15.07.1999 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  14. EStG 1988 § 99 gültig von 30.07.1988 bis 14.07.1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des G in B, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 17. April 1996, Zl. 564-6/96, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, der im maßgebenden Zeitraum unbestritten alleiniger Geschäftsführer der mittlerweile im Firmenbuch gelöschten M-GmbH war, gemäß den Paragraphen 9, Absatz eins und 80 ff BAO zur Haftung für die bei dieser Gesellschaft aushaftenden Abgabenschuldigkeiten herangezogen. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob ungeachtet der feststehenden Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der GmbH insoweit nicht von einem Abgabenausfall ausgegangen werden kann, als es sich bei den ausständigen Abgaben um Abzugssteuern (Lohnsteuer und Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger gemäß Paragraph 99, EStG 1988) handelt, für die die GmbH bloß haftete, deren Einhebung bei den (eigentlichen) Abgabenschuldnern (Musikern) aber unterblieb. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid auf dem Boden der dort getroffenen Sachverhaltsfeststellung, im vorliegenden Fall hätten die Schuldner der haftungsgegenständlichen Abgaben mangels Verwirklichung eines entsprechenden Tatbestandes nicht herangezogen werden dürfen, die Rechtsansicht, die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers habe nicht zur Voraussetzung, daß die Einhebung der Abgaben bei den Schuldnern der Abzugssteuern erfolglos geblieben sei. Ohne die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu bestreiten, vertritt die Beschwerde demgegenüber die Meinung, die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der GmbH für bei dieser nicht einbringliche Haftungsschuldigkeiten setze den Ausfall der Abzugssteuern nicht nur bei der GmbH, sondern darüber hinaus auch bei den (eigentlichen ) Schuldnern dieser Abgaben voraus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Obgleich sowohl der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug als auch der Schuldner der einem Steuerabzug gemäß Paragraph 99, EStG 1988 unterliegenden Einkünfte als Steuerschuldner anzusehen ist, darf er von den Abgabenbehörden nur unter bestimmten Voraussetzungen (siehe die Fälle des Paragraph 83, Absatz 2 und des Paragraph 100, Absatz 3, leg. cit.), deren Erfüllung von der Beschwerde im vorliegenden Fall nichteinmal behauptet wird, herangezogen werden. In derartigen Fällen darf bei einer unterbliebenen oder unrichtigen Steuerentrichtung nur der zum Steuerabzug Verpflichtete als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen werden. Da die Haftungsbestimmung des Paragraph 9, BAO an dieser Konstruktion nicht rührt, ist der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Heranziehung des Schuldners der Abzugssteuern nicht gegeben sind, vertretenen Rechtsansicht beizupflichten, daß von einem Abgabenausfall iS dieser Gesetzesstelle nicht erst dann gesprochen werden kann, wenn die Abzugssteuern bei den Schuldnern derselben uneinbringlich sind. Die von der Beschwerde insofern behauptete Rechtswidrigkeit haftet dem angefochtenen Bescheid daher nicht an.

Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe zu Unrecht "über den zweiten Teil der Berufung über die Höhe des angewendeten Steuersatzes" im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen, verkennt sie, daß Einwendungen gegen die Höhe der Abgaben, die vom gemäß Paragraph 82 und Paragraph 100, Absatz 2, EStG 1988 Haftungspflichtigen einzubehalten und abzuführen gewesen wären, in einem Berufungsverfahren betreffend die Heranziehung zur Haftung nach Paragraph 9, BAO nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können vergleiche hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1993, Zl. 91/15/0095, und das dort zitierte Vorerkenntnis.)

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150123.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996150123_19960710X00

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