Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 83
Inkrafttretensdatum
08.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
zum Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 2 vgl. § 124b Z 367
Text
Steuerschuldner
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz einsDer Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
(2)Absatz 2Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen,die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, vorliegen,
ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47 Abs. 1 lit. b) nicht entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechnet und abgeführt hat.ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Paragraph 47, Absatz eins, Litera b,) nicht entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechnet und abgeführt hat.
die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, vorliegen,
eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird,eine Veranlagung auf Antrag (Paragraph 41, Absatz 2,) durchgeführt wird,
eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47) nicht erhoben hat.eine ausländische Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Paragraph 47,) nicht erhoben hat.
(3)Absatz 3Der Arbeitnehmer kann unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt.
Anmerkung
EG: Art. 1,
BGBl. I Nr. 8/2005
Im RIS seit
25.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40230865