Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/15/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/15/0097

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;

Norm

ArbVG §2 Abs1;
ArbVG §29 Abs1;
ArbVG §3 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §26 Z4;
EStG 1988 §68 Abs5;
KollV Angestellte des Gewerbes §13;
  1. ArbVG § 29 heute
  2. ArbVG § 29 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1972 § 16 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 16 gültig von 21.12.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 16 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 16 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 16 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  6. EStG 1972 § 16 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 16 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  8. EStG 1972 § 16 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  9. EStG 1972 § 16 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 16 gültig von 23.07.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  11. EStG 1972 § 16 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 16 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  13. EStG 1972 § 16 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974
  1. EStG 1972 § 26 gültig von 21.12.1985 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 26 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  3. EStG 1972 § 26 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  4. EStG 1972 § 26 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. EStG 1972 § 26 gültig von 31.12.1981 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 26 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  7. EStG 1972 § 26 gültig von 20.12.1980 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. EStG 1972 § 26 gültig von 01.12.1978 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1978
  9. EStG 1972 § 26 gültig von 30.12.1977 bis 30.11.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 26 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  11. EStG 1972 § 26 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  12. EStG 1972 § 26 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 26 heute
  2. EStG 1988 § 26 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 26 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 26 gültig von 20.07.2022 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  9. EStG 1988 § 26 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  10. EStG 1988 § 26 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  11. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2018 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  12. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  13. EStG 1988 § 26 gültig von 21.03.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  14. EStG 1988 § 26 gültig von 31.12.2010 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  16. EStG 1988 § 26 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  17. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2006
  18. EStG 1988 § 26 gültig von 29.12.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  19. EStG 1988 § 26 gültig von 10.07.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  20. EStG 1988 § 26 gültig von 31.12.2005 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  21. EStG 1988 § 26 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2005
  22. EStG 1988 § 26 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  23. EStG 1988 § 26 gültig von 11.07.2002 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  24. EStG 1988 § 26 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  25. EStG 1988 § 26 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  26. EStG 1988 § 26 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  27. EStG 1988 § 26 gültig von 10.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  28. EStG 1988 § 26 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  29. EStG 1988 § 26 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  30. EStG 1988 § 26 gültig von 27.06.1992 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  31. EStG 1988 § 26 gültig von 01.07.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  32. EStG 1988 § 26 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  33. EStG 1988 § 26 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 68 heute
  2. EStG 1988 § 68 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. EStG 1988 § 68 gültig von 19.02.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  4. EStG 1988 § 68 gültig von 23.12.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 68 gültig von 21.03.2013 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  6. EStG 1988 § 68 gültig von 01.01.2009 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  7. EStG 1988 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 68 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. EStG 1988 § 68 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. EStG 1988 § 68 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 68 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  12. EStG 1988 § 68 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der L GesmbH in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. März 1996, Zl. GA 8-1892/95, betreffend Lohnsteuer sowie Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt ein technisches Büro, mit welchem sie Leistungen im Bereiche der Konstruktion erbringt; weiters entsendet die Beschwerdeführerin - auf Grundlage des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - Dienstnehmer zu Auftraggebern, damit sie dort unter der Oberleitung des Auftraggebers Ingenieurleistungen erbringen. Die Beschwerdeführerin hat mit jedem einzelnen ihrer Dienstnehmer eine "Sondervereinbarung gemäß Paragraph 13, des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes" abgeschlossen, in welcher u.a. folgendes festgelegt ist:

"§ 3. Begriff der Dienstreise

    Eine Dienstreise liegt vor, wenn Herr ... seinen

Dienstort S. verläßt, um in einem oder mehreren Orten von A.

(Anmerkung: der Beschwerdeführerin) im Rahmen von

Arbeitskräfteüberlassung zur Arbeitsleistung an Dritte

überlassen zu werden.

    Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ist und bleibt der

Firmensitz von A. in S.

    Tritt Herr ... seine Dienstreise vom Wohnort aus an, tritt

an die Stelle des Dienstortes im Sinne obiger Vorschrift der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).

...

Paragraph 5, Reiseaufwandsentschädigung

Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen Mehraufwandes erhält Herr ... pro Arbeitstag ein Taggeld von

ÖS ...,--.

Für den Tag des Antrittes und der Beendigung einer mehrtätigen Dienstreise, sowie bei Dienstreisen, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, beträgt das Taggeld ÖS ...,-- pro Stunde nach Maßgabe der Reisedauer an dem betreffenden Arbeitstag..."

Anläßlich einer Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1994 stellte das Finanzamt fest, daß die Beschwerdeführerin die aufgrund der oben erwähnten Sondervereinbarung ausgezahlten Tagesgelder als nicht steuerbare Bezüge ihrer Dienstnehmer behandelt hatte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, daß keine Dienstreise im Sinn des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 vorliege, soweit sich die einzelnen Arbeitnehmer länger als eine Woche an bestimmten Tätigkeitsorten aufgehalten hatten; insoweit stellten die ausgezahlten Tagesgelder steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Aufgrund dieser Rechtsauffassung zog das Finanzamt die Beschwerdeführerin bescheidmäßig zur Haftung für Lohnsteuer (S 30.075,--) heran und schrieb ihr Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (S 4.493,--) sowie einen Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (S 400,--) vor.

In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung ist - im wesentlichen vor, die mit den jeweiligen Dienstnehmern getroffenen Sondervereinbarungen gemäß Paragraph 13, des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes könnten nur als Bestandteil des Kollektivvertrages angesehen werden, sodaß sie als lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 EStG 1988 gelten müßten. Es liege ein Anwendungsfall der Regelung des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 vor, wonach die in einer lohngestaltenden Vorschrift enthaltene Regelung des Begriffes der Dienstreise der im Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 festgelegten Dienstreisedefinition vorgehe. Im übrigen werde die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung in Frage gestellt, weil sie dazu führe, daß bei gleichem Mehraufwand für Reisebewegungen jene Dienstnehmer begünstigt würden, deren Kollektivvertrag eine Reisekostenregelung enthalte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin habe Arbeitskräfte auf Grundlage des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes entstandt; dieses Gesetz enthalte keine eigenständige Regelung des Begriffes der Dienstreise. Die Beschwerdeführerin betreibe ein technisches Büro für Leistungen im Bereich der Konstruktion und falle daher mit ihren Beschäftigten grundsätzlich unter den räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes, und zwar sowohl mit den im Betrieb Tätigen als auch mit entsandten Arbeitnehmern. Auch dieser Kollektivvertrag enthalte keine eigenständige Regelung des Begriffes der Dienstreise. In Paragraph 13, des Kollektivvertrages finde sich der Hinweis, daß Sondervereinbarungen nur gültig seien, soweit sie für den Angestellten günstiger seien oder Angelegenheiten beträfen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt seien. Die Beschwerdeführerin verweise darauf, daß sie auf Paragraph 13, des Kollektivvertrages beruhende Vereinbarungen über den Begriff der Dienstreise geschlossen habe, die als Bestandteil des Kollektivvertrages anzusehen seien. Im Hinblick auf die für den Dienstreisebegriff des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 relevanten lohngestaltenden Vorschriften habe die belangte Behörde nunmehr zu prüfen, ob diese Sondervereinbarungen als Betriebsvereinbarung, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen worden sei, angesehen werden könnten. Das Arbeitsverfassungsgesetz definiere in Paragraph 29, als Betriebsvereinbarungen schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen würden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten sei. Sondervereinbarungen seien dagegen in der Regel individuelle Vereinbarungen, die nur dann gültig seien, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger seien oder Angelegenheiten beträfen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt würden. Die in Rede stehenden Vereinbarungen stellten keine Betriebsvereinbarung dar, weil sie zum einen auf Paragraph 13, des Kollektivvertrages basierten und zum anderen lediglich zwischen dem Arbeitgeber und individuellen Arbeitnehmern abgeschlossen worden seien. Daß aber Sondervereinbarungen nicht Bestandteil des Kollektivvertrages würden, ergebe sich schon daraus, daß deren Gültigkeit vom Günstigkeitsprinzip abhänge und bei diesem Günstigkeitsprinzip auf den betroffenen einzelnen Arbeitnehmer abzustellen sei. Im übrigen würde die Übernahme solcher individuellen Vereinbarungen der Intention der Bindung an lohngestaltende Vorschriften widersprechen, weil eine solche Bindung den Zweck verfolge, eine mißbräuchliche Gestaltung aufgrund individueller Verträge bzw. durch einseitige Regelung des Arbeitgebers zugunsten bestimmter Arbeitnehmer zu verhindern. Im gegenständlichen Fall lägen aber auch keine Dienstreisen im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 vor. Die Beschwerdeführerin habe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, daß die Dienstnehmer nicht täglich an ihren Wohnort zurückgekehrt seien. Es könne daher nicht von einer Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 (zweiter Tatbestand) ausgegangen werden. Dienstreisen im Sinne des ersten Tatbestandes dieser gesetzlichen Regelung lägen auch nicht vor, weil dieser das Verlassen des Dienstortes voraussetze. Ein bestimmter Tätigkeitsort werde nach einer gewissen Zeit zum Mittelpunkt der Tätigkeit, wo der für eine Dienstreise typische Verpflegungsmehraufwand der Anfangsphase nicht mehr der Regelung des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 subsumiert werden könne. Die für die jeweils erste Woche eines auswärtigen Diensteinsatzes gewährten Tagesgelder habe das Finanzamt als nicht steuerbare Reisekostenentschädigung anerkannt. Die strittigen Tagesgelder würden sich auf die daran anschließenden Zeiträume von längerfristigen Überlassungen der Dienstnehmer an Vertragspartner beziehen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht verletzt, daß Tagesgelder, die nach der auf Paragraph 13, des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes basierenden Sondervereinbarung ausgezahlt worden sind, nicht als Arbeitslohn gewertet und damit weder mit Lohnsteuer, noch mit Dienstgeberbeitrag oder dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag belastet werden. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, die Sondervereinbarungen mit ihren Dienstnehmern hätten ihre Grundlage im Paragraph 13, des Kollektivvertrages, sie seien daher aus dem Kollektivvertrag abgeleitete Bestimmungen und hätten denselben Rechtscharakter wie eine kollektivvertragliche Regelung. Im übrigen läge ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn die Steuerpflicht einer Zahlung davon abhinge, ob ein Kollektivvertrag vorliege.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 26, EStG 1988 zählt Leistungen des Arbeitgebers auf, die nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören.

Paragraph 26, Ziffer 4, lautet auszugsweise:

"Beträge, die aus Anlaß einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

  • Strichaufzählung
    seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder
  • Strichaufzählung
    so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.

Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinn des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden..."

Die genannten lohngestaltenden Vorschriften des Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 sind

  1. Ziffer eins
    gesetzliche Vorschriften
  2. Ziffer 2
    von Gebietskörperschaften erlassene Dienstordnungen
  3. Ziffer 3
    aufsichtsbehördlich genehmigte Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts
  4. Ziffer 4
    die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegte Arbeitsordnung
  5. Ziffer 5
    Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind
  6. Ziffer 6
    Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (Paragraph 4, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden.
    1. Mit dem Begriff der Reise im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen auseinandergesetzt und in diesen daran festgehalten, daß der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muß, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort aufgrund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen (länger als eine Woche) wird. Die Rechtfertigung der einkunftsmindernden Berücksichtigung von Tagesgeldern bei kurzfristigen Aufenthalten liegt in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß Paragraph 20, EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht abzugsfähig sind vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, 94/13/0101, 2. August 1995, 93/13/0099, und vom 15. November 1994, 90/14/0216).

Im Erkenntnis vom 20. September 1995, 94/13/0253, 0254, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß für die Frage der Steuerfreiheit der vom Arbeitgeber nach Paragraph 26, Ziffer 4

(erster Fall) EStG 1988 geleisteten Ersätze für den Verpflegungsmehraufwand in gleicher Weise wie bei Reisen im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1988 darauf abzustellen ist, ob noch ein kurzfristiger oder bereits ein längerer Aufenthalt am neuen Tätigkeitsort vorliegt, "sodaß Tagesgelder für eine Dienstreise im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4, erster Fall EStG 1988 dann nicht steuerfrei bezahlt werden, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers am betroffenen Ort als Dienstreise in diesem Sinn gar nicht beurteilt werden durfte, weil der betroffene Ort in Wahrheit als weitergehender Mittelpunkt seiner Tätigkeit anzusehen war" vergleiche ebenso bereits das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1988, 88/13/0005). In diesem Erkenntnis wird auch zum Ausdruck gebracht, daß diese Ausführungen nicht für den besonders gelagerten Fall des Vorliegens einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 EStG 1988 gelten. Damit wurde aber nicht ausgesprochen, lohngestaltenden Vorschriften könne - für steuerliche Zwecke - die normative Bedeutung zukommen, Tätigkeiten am Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) als Dienstreise zu qualifizieren. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Bedenken betreffend den Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die Regelung der Übernahme lohngestaltender Vorschriften in Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 müßten in der Tat als begründet angesehen werden, wenn diese Vorschrift dahingehend zu verstehen wäre, daß lohngestaltende Vorschriften uneingeschränkt Fiktionen aufstellen könnten. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt daher die Auffassung, der Bestimmung des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 kann in verfassungkonformer Auslegung nur die Bedeutung beigemessen werden, daß lohngestaltende Vorschriften - für steuerliche Zwecke - eine Dienstreise nicht anders festlegen können als durch das Abstellen auf das Verlassen des tatsächlichen Dienstortes, daß sie aber einzelne Merkmale des in Paragraph 26, Ziffer 4, EStG festgelegten Dienstreisebegriffes, so etwa das Erfordernis des Arbeitgeberauftrages, modifizieren können.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Tagesgelder insofern als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt, als sie auf Zeiträume längerer Verweildauer an einem Ort nach Verstreichen einer kurzfristigen Anfangsphase (von einer Woche) entfielen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid auch dann nicht in ihren Rechten verletzt wäre, wenn die von ihr mit ihren Arbeitnehmern abgeschlossenen Sondervereinbarungen lohngestaltende Vorschriften im Sinn des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 EStG 1988 wären.

2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ArbVG sind Kollektivverträge Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.

Nach Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG können die Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch eingeschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.

Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ArbVG sind Betriebsvereinbarungen schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Arbeitsgemeinschaft gemäß Paragraph 88 a,) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.

Gemäß Paragraph 13, des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes können die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Angestellten regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden, und sind Sondervereinbarungen nur gültig, soweit sie für den Angestellten günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Sondervereinbarungen, die sie mit den einzelnen Arbeitnehmern abgeschlossen habe, stellten lohngestaltende Vorschriften im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer 5, EStG 1988 dar.

Vereinbarungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer sind weder Kollektivverträge noch Betriebsvereinbarungen. Schon aus diesem Grund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die in Rede stehenden Sondervereinbarungen nicht als lohngestaltende Vorschriften im Sinn des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 EStG 1988 qualifiziert hat.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr.416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150097.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996150097_19961120X00

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