Beitragsleistungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an
Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes,
ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes,ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes,
Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren,
betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes,betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
Arbeitnehmerförderstiftungen (§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. b),Arbeitnehmerförderstiftungen (Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, Litera b,),
Belegschaftsbeteiligungsstiftung (§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. c).Belegschaftsbeteiligungsstiftung (Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, Litera c,).
Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 sieht dies vor.