Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

21.03.2013

Außerkrafttretensdatum

22.12.2023

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 242, 374 und 378

Text

Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge

Paragraph 68,
  1. Absatz einsSchmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei.
  2. Absatz 2Zusätzlich zu Absatz eins, sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 86 Euro monatlich, steuerfrei.
  3. Absatz 3Soweit Zulagen und Zuschläge durch Absatz eins und 2 nicht erfaßt werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
  4. Absatz 4Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde. Als Normalarbeitszeit gilt jene Arbeitszeit, die auf Grund
    1. Ziffer eins
      gesetzlicher Vorschriften,
    2. Ziffer 2
      von Dienstordnungen der Gebietskörperschaften,
    3. Ziffer 3
      aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    4. Ziffer 4
      der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
    5. Ziffer 5
      von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind,
    6. Ziffer 6
      von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (Paragraph 4, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden,
    festgesetzt wird oder die
    1. Ziffer 7
      innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein übliche Normalarbeitszeit. Als Überstunde gilt jedoch nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in der Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung einer mindestens 40stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.
    Als Überstundenzuschläge gelten die durch die Vorschriften im Sinne der Ziffer eins bis 6 festgelegten Zuschläge oder die im Sinne der Ziffer 7, innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein gewährten Zuschläge.
  5. Absatz 5Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die
    • Strichaufzählung
      in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken,
    • Strichaufzählung
      im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
    • Strichaufzählung
      infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.
    Diese Zulagen sind nur begünstigt, soweit sie
    1. Ziffer eins
      auf Grund gesetzlicher Vorschriften,
    2. Ziffer 2
      auf Grund von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen,
    3. Ziffer 3
      auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    4. Ziffer 4
      auf Grund der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
    5. Ziffer 5
      auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind,
    6. Ziffer 6
      auf Grund von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (Paragraph 4, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden,
    7. Ziffer 7
      innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern
    gewährt werden.
  6. Absatz 6Als Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Absatz eins, um 50%.
  7. Absatz 7Gemäß Absatz eins bis 5 sind auch zu behandeln
    • Strichaufzählung
      Zulagen und Zuschläge, die in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt enthalten sind,
    • Strichaufzählung
      gleichartige Zulagen und Zuschläge an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften,
    • Strichaufzählung
      Zulagen und Zuschläge, die im Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfall weitergezahlt wird, enthalten sind.
  8. Absatz 8Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei den im Paragraph 67, Absatz 11, genannten Personen unter Anwendung der Absatz eins bis 6 zu versteuern, sofern auf Grund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann, daß die Voraussetzungen der Absatz eins bis 6 vorliegen.
  9. Absatz 9Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Absatz 5, Ziffer eins bis 6 vor, dass an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu erbringen sind und dafür ein Wochentag als Ersatzruhetag (Wochenruhe) zusteht, sind Zuschläge und Überstundenzuschläge am Ersatzruhetag wie Zuschläge gemäß Absatz eins, zu behandeln, wenn derartige Zuschläge für an Sonntagen geleistete Arbeit nicht zustehen.

Schlagworte

Schmutzzulage, Erschwerniszulage, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Dienstordnung, Besoldungsordnung, Sturzgefahr

Im RIS seit

21.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40148621

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P68/NOR40148621

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