Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/17/0382

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/17/0382

Entscheidungsdatum

15.12.1995

Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §71 Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
KFG 1967 §103 Abs2 impl;
ParkometerG Wr 1974 §1a Abs1;
ParkometerG Wr 1974 §1a Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §32 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Puck, Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Mai 1995, Zl. UVS-05/K/36/00750/95, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft gemäß Paragraph eins a, des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid vom 21. März 1995 wies der Magistrat der Bundeshauptstadt Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft nach dem Paragraph eins a, des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47 aus 1974, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1987, (im folgenden: Wr ParkometerG), betreffend die Lenkererhebung vom 3. Jänner 1995, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG zurück. Eine Wiedereinsetzung könne nur bei Versäumnis einer Frist für eine Handlung in Frage kommen, die die Partei im Zuge eines schon anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens zu setzen gehabt habe (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1951, Slg. N.F. Nr. 2174/A), nicht aber für die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Anspruches oder Antrages (Erkenntnis vom 3. März 1950, Slg. N.F. Nr. 1291/A). Die gesetzte Frist sei keine verfahrensrechtliche Frist.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

1.2. Mit Bescheid vom 23. Mai 1995 gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien dieser Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid. In der Bescheidbegründung heißt es, nach Lehre und Rechtsprechung (Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 736; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 622; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5,

252) müsse es sich bei der im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, AVG versäumten Frist um eine verfahrensrechtliche Frist handeln, deren Ablauf die Möglichkeit beende, in einem Verwaltungsverfahren (Verwaltungsstrafverfahren) eine Verfahrenshandlung zu setzen, wie eine Berufung zu erheben oder einen Antrag zu verbessern (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1993, Zl. 93/06/0053). Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung materiell-rechtlicher Fristen sei nicht vorgesehen. Nach Paragraph eins a, Absatz 2, Wr ParkometerG sei die Lenkerauskunft unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Diese Frist sei nicht erstreckbar. Die praktische Funktion der Lenkerauskunft sei die Ermittlung des Tatverdächtigen. Das Auskunftsverlangen sei ein - wenn auch pflichtenbegründender und Anordnungscharakter aufweisender - nicht bescheidförmiger Akt der Hoheitsverwaltung.

Bei der zweiwöchigen Frist zur Auskunftserteilung nach Paragraph eins a, Absatz 2, Wr ParkometerG handle es sich um eine materiell-rechtliche Frist.

Die Frage, ob den Beschwerdeführer an der nicht fristgerechten Beantwortung der Lenkeranfrage ein Verschulden treffe, werde in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen sein (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1990, Zl. 90/18/0133, und vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/03/0178, beide zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG).

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft verletzt. Nach der Begründung der Beschwerde sei die Wiedereinsetzung zwar nur bei Versäumung formeller Fristen möglich, um eine solche handle es sich jedoch im Gegenstande. Solle eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellten die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar. Allgemein könnten als Verfahrenshandlungen solche Handlungen qualifiziert werden, die auf die Erzeugung insbesondere eines Bescheides gerichtet seien, wie z.B. Antragsfristen, Rechtsmittelfristen etc.; die für solche Handlungen normierten Fristen stellten verfahrensrechtliche Fristen dar (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren5, RdZ 229). Verwiesen werde ferner auf Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 722. Eine Verfahrensfrist sei insbesondere auch die Verbesserungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG, die ein gesondert ablaufendes Zwischenverfahren in Gang setze. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe es auch doppelfunktionelle Fristen, z.B. die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 31, VStG.

Wende man die vorgenannten Erwägungen auf den Beschwerdefall an, so trete "dessen klarer Zweck auf die rasche Ausforschung des Täters in den Vordergrund". Der Zulassungsbesitzer habe sohin innerhalb bestimmter Frist zur Konkretisierung des Täters beizutragen. Nach Ablauf dieser Frist habe er sich der Möglichkeit begeben, zur raschen Ausforschung des Täters beizutragen. Ein "Nachschieben" der Auskunft sei nicht mehr vorgesehen. Die an den fruchtlosen Fristablauf geknüpften Folgen stellten einen gesonderten Verwaltungsstraftatbestand als Sanktion dar. Diese Sanktion unterstreiche lediglich die Bedeutung der fristgerechten Auskunftserteilung, sei jedoch nicht geeignet, die grundsätzliche Eigenschaft der Frist als verfahrensrechtliche Frist in Zweifel zu ziehen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Paragraph eins a, Wr ParkometerG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1987, lautet:

  1. Absatz eins,Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
  2. Absatz 2,Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

2.2. Die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des Paragraph eins a, Wr ParkometerG ist - in aller Regel - die Ermittlung des Tatverdächtigen vergleiche die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1985, Slg. Nr. 10.505, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1994, Zl. 93/17/0082). Das Auskunftsverlangen der Behörde stellt einen nicht bescheidförmigen Akt der Hoheitsverwaltung mit Anordnungscharakter dar vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 1988, Zl. 87/17/0348, und vom 19. Jänner 1990, Zl. 87/17/0387).

Bei der Prüfung der zwischen den Verfahrensparteien strittigen Frage, ob es sich bei der in Paragraph eins a, Absatz 2, leg. cit. vorgesehenen Frist für die Erteilung der Lenkerauskunft um eine materiell-rechtliche oder um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, sind beim Verwaltungsgerichtshof Zweifel an der Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zur Behandlung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, betreffend die Nichtbewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der gesetzten Auskunftsfrist entstanden.

Gestützt auf Paragraph 35, Absatz 2, VwGG richtete der Verwaltungsgerichtshof folgende Anfrage an die belangte Behörde:

"Schon aus dem angefochtenen Bescheid könnte sich ... ergeben, daß dieser die beschwerdeführende Partei dadurch in ihren Rechten verletzt, daß er von dem in der vorliegenden Angelegenheit nicht zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erlassen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß im Gegenstand kein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, auch nicht ein Annex oder Zwischenverfahren in einer solchen Angelegenheit, vorliegt. Nach vorläufiger Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes dient das Auskunftsverlangen nach Paragraph eins a, des Wiener Parkometergesetzes nämlich nicht ausschließlich der Ermittlung der Person des in einem Abgabenstrafverfahren in Betracht kommenden Beschuldigten, sondern auch der Ermittlung des Abgabenschuldners in der zugrundeliegenden Abgabensache selbst. Das Auskunftsverlangen läßt sich daher nicht ausschließlich und eindeutig einem Verwaltungsstrafverfahren zuordnen und erscheint vielmehr als ein gesetzlich vorgesehenes Auskunftsbegehren eigener Art, welches auch außerhalb, insbesondere auch vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens von der Behörde gestellt werden kann. Eine andere, die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates allenfalls begründende gesetzliche Bestimmung scheint nicht zu bestehen."

Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme nichts vorgebracht, was die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes zerstreut hätte. Die belangte Behörde weist auf das bereits zitierte Erkenntnis VfSlg. 10.505 aus 1985, hin, in welchem der Verfassungsgerichtshof herausgestellt habe, daß die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Regelfall darin liege, den einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen festzustellen. Es ist aber nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht ausgeschlossen, dieses Instrumentarium auch zur Ausforschung des abgabenpflichtigen Lenkers zu verwenden. Darauf aber, daß in der Verwaltungspraxis von der Möglichkeit der Einholung von Lenkerauskünften nur zur Ermittlung des Tatverdächtigen hinsichtlich des Abgabenstraftatbestandes Gebrauch gemacht werde, nicht aber zum Zweck der Ermittlung des abgabepflichtigen Lenkers, kann es, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, angesichts des gesetzlichen Anwendungsbereiches der Bestimmung nicht ankommen. Die belangte Behörde übersieht darüberhinaus in ihrer Stellungnahme, daß die Lenkerauskunft - wie auch der vorliegende Fall zeigt - noch vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens (die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung war wegen rechtzeitigen Einspruches außer Kraft getreten) dazu dient, den bis dahin der Behörde noch nicht bekannten Tatverdächtigen zu ermitteln. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Lenkerauskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 - diese Regelung ist mit der vorliegenden in dieser Hinsicht vergleichbar - ausgesprochen, daß das Auskunftsverlangen nicht als Teil des Verwaltungsstrafverfahrens aufzufassen sei, insbesondere auch nicht als Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG in Frage komme vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 7. Dezember 1984, Zl. 84/02/0209, und vom 11. November 1992, Zl. 92/02/0303).

2.3. Da sich somit schon aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, daß der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Berufungsbehörde verletzt, und die belangte Behörde nichts vorgebracht hat, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170382.X00

Im RIS seit

26.11.2001

Dokumentnummer

JWT_1995170382_19951215X00

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