Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/13/0064

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/13/0064

Entscheidungsdatum

31.01.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1175;
AVG §59 Abs1;
BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §6 Abs2;
BAO §93 Abs2;
UStG 1972 §19 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 191 heute
  2. BAO § 191 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 191 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 191 gültig von 01.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 191 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 191 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 191 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 191 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. BAO § 191 gültig von 18.07.1987 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 191 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BAO § 191 heute
  2. BAO § 191 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 191 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 191 gültig von 01.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 191 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 191 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 191 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 191 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. BAO § 191 gültig von 18.07.1987 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 191 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. UStG 1972 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  3. UStG 1972 § 2 gültig von 22.12.1984 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. UStG 1972 § 2 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. UStG 1972 § 2 gültig von 20.12.1980 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  6. UStG 1972 § 2 gültig von 01.01.1973 bis 19.12.1980
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.iur. Mag.(FH) Schärf, in der Beschwerdesache des A B, des H M und des G L, alle vertreten durch Dr. Arnold, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 10, gegen die Erledigung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. Dezember 1994, Zl 6/3 - 3065/94-6, betreffend Feststellung, dass für die Jahre 1984 bis 1988 kein Unternehmen und keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit jeweils als "Bescheid gem Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO" überschriebenen Erledigungen des Finanzamtes vom jeweils 20. September 1993 wurde unter Hinweis auf eine durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung gegenüber "B. A und Mitbesitzer" zu Hdn einer steuerlichen Vertreterin einerseits hinsichtlich Umsatzsteuer und andererseits hinsichtlich einheitlicher und gesonderter Feststellung für die Jahre 1984 bis 1988 ausgesprochen, dass die ergangenen vorläufigen Umsatzsteuerbescheide und vorläufigen Feststellungsbescheide der entsprechenden Jahre aufgehoben werden, und festgestellt, dass kein Unternehmen im Sinn des Umsatzsteuergesetzes vorliege, sowie, dass es sich bei dem nach der Adresse näher bezeichneten Mietwohngrundstück um keine Einkunftsquelle im Sinn des Einkommensteuergesetzes handle und daher die Voraussetzungen für die Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht vorlägen.

Im erwähnten Prüfungsbericht war unter anderem festgehalten worden, dass das in den Erledigungen angesprochene Grundstück - nachdem es im Jahr 1984 von G.  L., H. M. und A. B. zu je einem Drittel erworben worden war - im Dezember 1988 durch Tauschvorgänge in das Alleineigentum des Dipl. Ing. L. übergegangen sei. Dem Prüfer stelle sich die bisher als vorläufig veranlagte Tätigkeit als abgeschlossener Beobachtungszeitraum dar, in welchem ein Totalverlust von rd S 3 Mio erwirtschaftet worden sei, wobei der Aufwand für die Fremdfinanzierung, welcher im Prüfungszeitraum die Einnahmen überstiegen habe, 53 % der gesamten Werbungskosten betragen habe. Der Prüfer gelangte zur Ansicht, dass daher Liebhaberei vorliege und Bescheide im Sinn der eingangs angesprochenen Erledigungen zu erlassen seien.

In einer gegen diese Erledigungen erhobenen Berufung wurde unter anderem vorgebracht, gemäß der steuerrechtlichen Judikatur zur Einstufung einer Tätigkeit als Liebhaberei sei bei Mietwohngrundstücken vorerst das Objekt, welches der Einkunftserzielung diene - losgelöst vom Eigentum und einem eventuellen Eigentümerwechsel - isoliert zu betrachten, wobei der Umstand des vom Prüfer angesprochenen Eigentümerwechsels nicht bestritten, sondern bestätigt wurde.

Mit der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, an "Herrn Alfred Michael B. und Miteigentümer HG 1180 Wien, G.- straße 47" gerichteten Erledigung wies die belangte Behörde die Berufung ab.

Die dagegen von G. L., H. M. und A. B. erhobene Beschwerde, in welcher sachverhaltsbezogen außer Streit gestellt wird, dass G.

L. am 15. Dezember 1988 die restlichen 2 Drittel der Hausanteile erworben hat - die bis dahin bestandene Hausgemeinschaft daher endete - und in welcher unter anderem die Unrichtigkeit des Bescheidadressaten gerügt wird, ist unzulässig.

Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal vergleiche den hg Beschluss vom 6. April 1994, 91/13/0234).

Gemäß Paragraph 188, Absatz eins, Litera d, BAO werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO in den Fällen des Paragraph 188, an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Paragraph 191, Absatz 2, BAO lautet:

"Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Absatz eins, Litera a, am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Absatz eins, Litera c, gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind".

Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UStG 1972 ist Steuerschuldner in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der Unternehmer. Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sein vergleiche Kolacny/Mayer, UStG, Anmerkung eins, zu Paragraph 19,).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO in Verbindung mit Paragraph 191, Absatz 2, leg cit, dass dort, wo der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange diese besteht; unzulässig ist es im Hinblick auf Paragraph 191, Absatz 2, BAO jedoch, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht vergleiche den hg Beschluss vom 14. September 1993, 93/15/0080). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. März 1997, 96/15/0118, ausgesprochen, dass ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 188, BAO, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht, keine Rechtswirkungen entfaltet. Auch Umsatzsteuerbescheide, die nach Beendigung einer Personengesellschaft an diese ergehen, können keine Rechtswirkungen entfalten vergleiche , auch das hg Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 91/14/0140).

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die aus den Beschwerdeführern gebildete Hausgemeinschaft hinsichtlich des betreffenden Grundstückes jedenfalls im Zeitpunkt der (versuchten) Zustellung der mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Erledigung der belangten Behörde nicht mehr bestanden hat. Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde ist sohin an eine nicht mehr existierende Gemeinschaft ergangen und konnte daher keine Rechtswirkungen entfalten. vergleiche nochmals das hg Erkenntnis 96/15/0118 und den hg Beschluss vom 29. November 2000, 94/13/0267).

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,.

Wien, am 31. Jänner 2001

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995130064.X00

Im RIS seit

12.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995130064_20010131X00

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