Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1175
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Sieben u. zwanzigst. Hauptstück.
Von dem Vertrage über eine Gemeinschaft der Güter.
Entstehung einer Erwerbsgesellschaft. Begriff.
§ 1175.Paragraph 1175,
Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwey oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, wird eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe errichtet.
Schlagworte
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Siebenundzwanzigstes Hauptstück
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018917
Alte Dokumentnummer
N2181111399Z