Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/02/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/02/0194

Entscheidungsdatum

08.09.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dr. R in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 14. März 1995, Zl. MA 65-12/267/94, betreffend Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 89 a, StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 1995 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf Paragraph 89 a, Absatz 7 und Absatz 7 a, StVO für die am 16. November 1993 um 14.00 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines an einem näher beschriebenen Ort verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges der Ersatz von Kosten im Gesamtbetrag von S 1.260,-- vorgeschrieben.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe das Vorliegen einer der gegenständlichen Ladezone zugrundeliegenden Verordnung als erwiesen angenommen; der für eine schlüssige Beweiswürdigung erforderliche Sachverhalt sei bereits ausreichend erhoben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen der der Ladezone zugrundeliegenden Verordnung mit der Begründung, daß der Inhalt der Verordnung durch den Verweis auf den Inhalt des Verwaltungsaktes zu unbestimmt sei und es weiters an einer leserlichen Unterschrift des Genehmigenden mangle.

Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 17. Dezember 1982, Zl. 82/02/0164) gibt es - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - keine gesetzliche Bestimmung, wonach die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, sich mit der Frage der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auseinanderzusetzen, darüber Beweise abzuführen und in diesem Zusammenhang ihre Erwägungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Liegt also ein als Verordnung erkennbar kundgemachter Verwaltungsakt vor - was der Beschwerdeführer nicht bezweifelt -, hatte sich die belangte Behörde nicht mit der Frage von dessen Gesetzmäßigkeit - auch nicht hinsichtlich seiner Erzeugung - auseinanderzusetzen.

Der Gerichtshof selbst hat im Beschwerdefall keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der hier gegenständlichen Verordnung, zumal deren Inhalt nach der Aktenlage ausreichend determiniert ist. Daß die Unterschrift auf dem in den vorgelegten Akten befindlichen Original der Verordnung von einer dazu ermächtigten Person stammt, wird vom Beschwerdeführer im übrigen nicht bestritten. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Paragraph 18, Absatz 4, AVG beruft, ist ihm nicht zu folgen, da diese Gesetzesstelle (auch nicht sinngemäß) auf Verordnungen nicht anzuwenden ist.

Weiters rügt der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde, weil die Abschleppung über Aufforderung erfolgt sei und nicht - wie die belangte Behörde behauptet - infolge eigener dienstlicher Wahrnehmung des Meldungslegers. Darüber hinaus sei die in der Anzeige angeführte Tatzeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu lang, wobei die Abschleppung erst um 14.00 Uhr erfolgt sei. Durch Vernehmung des Aufforderers hätte festgestellt werden können, daß keine Verkehrsbeeinträchtigung vorgelegen sei.

Der Beschwerdeführer vermag damit aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, zumal die belangte Behörde auf Grund der Stellungnahme des Meldungslegers zu Recht annehmen konnte, daß die Hinderung der bestimmungsgemäßen Benützung der in Rede stehenden Ladezone zum maßgeblichen Zeitpunkt der tatsächlichen Entfernung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers vergleiche dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. Februar 1986, Slg. Nr. 12041/A) keineswegs völlig auszuschließen war vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 1995, Zl. 95/02/0015). Der Einvernahme des Aufforderers (dessen Identität überdies nicht aktenkundig ist) bedurfte es daher im Beschwerdefall nicht.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020194.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995020194_19950908X00

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