Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/15/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/15/0150

Entscheidungsdatum

18.12.1996

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §10 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs1;
KStG 1988 §7 Abs1;
  1. EStG 1988 § 10 heute
  2. EStG 1988 § 10 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 10 gültig von 30.07.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  4. EStG 1988 § 10 gültig von 23.12.2023 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 10 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 10 gültig von 15.02.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  7. EStG 1988 § 10 gültig von 15.08.2015 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. EStG 1988 § 10 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 10 gültig von 15.12.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 10 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  11. EStG 1988 § 10 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  12. EStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. EStG 1988 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  14. EStG 1988 § 10 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  15. EStG 1988 § 10 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  16. EStG 1988 § 10 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  17. EStG 1988 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. EStG 1988 § 10 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  19. EStG 1988 § 10 gültig von 27.08.1994 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  20. EStG 1988 § 10 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  21. EStG 1988 § 10 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  22. EStG 1988 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 7 heute
  2. KStG 1988 § 7 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. KStG 1988 § 7 gültig von 08.01.2021 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. KStG 1988 § 7 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. KStG 1988 § 7 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. KStG 1988 § 7 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. KStG 1988 § 7 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  8. KStG 1988 § 7 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  9. KStG 1988 § 7 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  10. KStG 1988 § 7 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  11. KStG 1988 § 7 gültig von 30.12.2000 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. KStG 1988 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. KStG 1988 § 7 gültig von 01.09.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  14. KStG 1988 § 7 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  15. KStG 1988 § 7 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der A Kommanditgesellschaft in D, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 24. Juni 1994, Zl. B 14-3/94, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1989 und 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die einen Baustoffhandel in der Rechtsform einer KG betreibende und zum 28. Februar eines jeden Jahres bilanzierende Beschwerdeführerin errichtete in den Wirtschaftsjahren 1988 aus 1989, und 1989 aus 1990, Betriebsgebäude (eine Hallenkonstruktion für Ausstellungen und eine Lagerhalle), für welche sie Investitionsfreibeträge von S 246.271„-- (1989) und S 687.224,-- (1990) in Anspruch nahm.

Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, daß die Beschwerdeführerin die Betriebsgebäude ab 1. März 1990 an eine GmbH vermietet und von da an nur mehr teilweise unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke verwendet habe. Er sah im Hinblick darauf die Bildung des Investitionsfreibetrages für die genannten Wirtschaftsjahre als unzulässig an.

Das Finanzamt folgte in den für die Streitjahre in wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Feststellungsbescheiden gemäß Paragraph 188, BAO und in den gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO geänderten Gewerbesteuerbescheiden der Rechtsansicht des Prüfers.

In der dagegen erhobenen Berufung vertrat die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht, die nach Ablauf der in Rede stehenden Wirtschaftsjahre erfolgte Vermietung der Betriebsgebäude sei für die Berechtigung zur Bildung der strittigen Investitionsfreibeträge bedeutungslos. Maßgeblich für die Gewährung der Begünstigung seien die Verhältnisse im Herstellungszeitpunkt. Die Bedachtnahme auf spätere Verhältnisse widerspreche dem im Steuerrecht geltenden Rückwirkungsverbot.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab; dies nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage im wesentlichen mit der Begründung, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 18. Jänner 1983, Zl. 82/14/0114, zum Ausdruck gebracht, daß die Berechtigung zur Bildung eines Investitionsfreibetrages nicht davon abhänge, ob im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes bereits die Absicht oder die Möglichkeit zur Vermietung bestanden habe; vielmehr sei die tatsächliche längerfristige Nutzung des Gebäudes zu produktiven Zwecken maßgebend. Da der Investitionsfreibetrag ein Instrument zur Förderung langfristig produktiver Investitionen darstelle, könne die Nutzung eines Gebäudes für produktive Zwecke innerhalb eines Zeitraumes von bloß eineinhalb Jahren und eine sich daran anschließende Vermietung den Anspruch auf den Investitionsfreibetrag nicht vermitteln; denn das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar dem Betriebszweck dienen" im Paragraph 10, Absatz 3, EStG 1988 könne nicht zeitPUNKT-, sondern unter Bedachtnahme auf den Gesetzeszweck - Förderung langfristiger produktiver Investitionen - nur zeitRAUMbezogen verstanden werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde bringt vor, im vorliegenden Fall sei die Herstellung der später vermieteten Gebäude unbestrittenermaßen zur ausschließlichen unmittelbaren betrieblichen Nutzung der Beschwerdeführerin erfolgt. Die erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 1989 aus 1990, "marktbedingt und betriebswirtschaftlich notwendige" Änderung der Verwendung der Betriebsgebäude sei für die strittigen Investitionsfreibeträge ohne rechtliche Bedeutung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/14/0135, die Auffassung vertreten, daß sich die Beurteilung der Frage, ob der ausschließliche Betriebsgegenstand iS des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, letzter Satz EStG die gewerbliche Vermietung ist, sowohl nach den Vertragsgrundlagen (Gesellschaftsvertrag, Satzung) als auch nach der tatsächlichen Geschäftsabwicklung (Geschäftsführung) richtet. Hievon ging er in seinem Erkenntnis vom 2. August 1995, Zl. 93/13/0085, für den Geltungsbereich der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, EStG 1988 ab und vertrat nunmehr die Rechtsansicht, daß allein nach der tatsächlichen Geschäftsführung zu beurteilen ist, ob die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern den ausschließlichen Betriebsgegenstand bildet, ohne daß es bei einer Handelsgesellschaft hiezu auf die gesellschaftsvertragliche Festlegung des Unternehmensgegenstandes ankäme. In der Betrachtung des ausschließlichen Betriebsgegenstandes komme bei Handelsgesellschaften ebenso wie bei Einzelunternehmen von vornherein "nur die in der Steuerperiode" tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Beurteilungskriterium in Betracht.

Die Notwendigkeit zum Abstellen auf die Besteuerungsperiode ergibt sich aus dem Charakter der Einkommensteuer als Abschnittssteuer, was bedeutet, daß für Zwecke der Erhebung dieser Abgabe die IN BESTIMMTEN ZEITABSCHNITTEN VERWIRKLICHTEN TATBESTÄNDE periodisch erfaßt werden vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1996, Zl. 93/13/0007). Dies schließt bei der Feststellung, ob ein Steuertatbestand in einer Steuerperiode erfüllt ist, eine Bedachtnahme auf erst danach verwirklichte Sachverhalte grundsätzlich aus. Eine Rechtsvorschrift, deretwegen im gegebenen Zusammenhang eine andere Beurteilung geboten erschiene, liegt nicht vor. Gegenteiliges läßt sich auch dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten, noch auf dem Boden des EStG 1972 ergangenen hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1983, Zl. 82/14/0114, nicht entnehmen.

Ein in der "Steuerperiode" verwirklichter und daher von der belangten Behörde bei ihrer die Streitjahre betreffenden Entscheidung zu berücksichtigender Sachverhalt läge allerdings vor, wenn feststünde, daß die Beschwerdeführerin schon bei Errichtung der Betriebsgebäude die Absicht zur Vermietung dieser Wirtschaftsgüter gehabt hätte; denn aus der Umschreibung des gesetzlichen Tatbestandes in Paragraph 10, Absatz 3, EStG 1988 - daß Gebäude "unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind" - muß geschlossen werden, daß es auf die mit einem Gebäude bei dessen Anschaffung oder Errichtung verfolgte Absicht zur künftigen Verwendung, wofür freilich die tatsächlichen Verhältnisse ein Indiz darstellen, ankommt vergleiche hiezu das zu Paragraph 122, Absatz 3, EStG 1972 in der Fassung des 2. AbgÄG 1977, BGBl. Nr. 645, ergangene hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1994, Zl. 90/13/0002).

Ein derartiger Sachverhalt liegt aber im Beschwerdefall nicht vor, hat doch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt, daß die Beschwerdeführerin schon in den Streitjahren die Absicht zur Vermietung der Betriebsgebäude gehabt hätte; dies stimmt auch mit dem Berufungsvorbringen überein, wonach die Betriebsgebäude (ursprünglich) unmittelbar für die eigenen Betriebszwecke der Beschwerdeführerin errichtet worden seien. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sprechen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde von einer "Nutzungsänderung" erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 1989 aus 1990,. Dieser Umstand stellt aber kein in den hier maßgeblichen Steuerperioden zu berücksichtigendes Sachverhaltselement dar.

Dadurch, daß die belangte Behörde nach Abschluß der genannten Wirtschaftsjahre verwirklichte Sachverhalte in ihre Beurteilung miteinbezog, verstieß sie somit gegen Grundsätze der Abschnittsbesteuerung. Auf dem Boden des unstrittigen Sachverhaltes ist auch auszuschließen, daß die Betriebsgebäude in den Streitjahren aus dem Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin ausgeschieden sind, wodurch ein Nachversteuerungstatbestand erfüllt worden wäre.

Da die belangte Behörde sohin das Gesetz verkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Diese Entscheidung konnte im Hinblick auf die zitierte Vorjudikatur im Dreiersenat getroffen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Stempelgebührenersatz war nur hinsichtlich der zur Beschwerdeführung notwendigen Urkunden zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150150.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994150150_19961218X00

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