Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Außerkrafttretensdatum
29.12.1989
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Text
2. TEIL
SACHLICHE STEUERPFLICHT
1. ABSCHNITT
Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen
§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.Paragraph 2, (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2)Absatz 2Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18), außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) und Sanierungsgewinne (§ 36) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105.Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,), außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) und Sanierungsgewinne (Paragraph 36,) sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 104 und 105.
(3)Absatz 3Der Einkommensteuer unterliegen nur:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,),
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,),
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,),
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,),
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 27,),
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,),
sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29,
(4)Absatz 4Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:Einkünfte im Sinne des Absatz 3, sind:
Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.Der Gewinn (Paragraphen 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
Der Überschuß der Einnnahmen (Anm.: richtig: Einnahmen) über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.Der Überschuß der Einnnahmen Anmerkung, richtig: Einnahmen) über die Werbungskosten (Paragraphen 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.
(5)Absatz 5Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und protokollierte Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und protokollierte Gewerbetreibende (Paragraph 5,) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
(6)Absatz 6Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn
ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder
das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem protokollierten Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.
(7)Absatz 7Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.
Schlagworte
Landwirtschaft, Landwirt
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12049881
Alte Dokumentnummer
N3198811090E