Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/15/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/15/0141

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1988 §34 Abs1;
  1. EStG 1972 § 34 gültig von 23.01.1992 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 34 gültig von 07.08.1987 bis 22.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 380/1987
  3. EStG 1972 § 34 gültig von 22.12.1984 bis 06.08.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 34 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. EStG 1972 § 34 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 243/1982
  6. EStG 1972 § 34 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 34 gültig von 01.03.1982 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1982
  8. EStG 1972 § 34 gültig von 20.12.1980 bis 28.02.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  9. EStG 1972 § 34 gültig von 01.07.1978 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  10. EStG 1972 § 34 gültig von 30.12.1977 bis 30.06.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  11. EStG 1972 § 34 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 34 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der A in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat römisch zwei) vom 27. April 1994, Zl. 8-GA4BK-DPr/94, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Steuerberaterin, beantragte in ihren Steuererklärungen für die Streitjahre die Berücksichtigung von Krankheitskosten sowie von Lohn- und Verpflegungskosten für eine Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastungen gemäß Paragraph 106, Absatz 4, EStG 1972 (für das Jahr 1988) bzw. Paragraph 35, Absatz 5, EStG 1988 (für die Jahre 1989 bis 1991) in folgender Höhe:

                 1988       1989       1990        1991

Krankheit       S 30.649,- S 58.520,- S  48.039,- S  28.295,-

Haushaltshilfe  S 70.000,- S 90.225,- S 102.279,- S 124.419,-.

Das Finanzamt forderte hierauf die Beschwerdeführerin mit dem Bemerken, daß aus dem aktenkundigen amtsärztlichen Zeugnis vom 16. Februar 1987, in welchem ihr eine 40 %-ige Erwerbsminderung wegen Bluthochdruck, Schilddrüsendysfunktion sowie Spondylathrose der Hals- und Lendenwirbelsäule bescheinigt werde, eine Pflegebedürftigkeit nicht abgeleitet werden könne, zu einer entsprechenden Stellungnahme auf. Weiters verlangte das Finanzamt unter Hinweis darauf, daß nur solche Krankheitskosten ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden könnten, die im Zusammenhang mit einer Erwerbsminderung stünden, von der Beschwerdeführerin Belege für sämtliche von ihr geltend gemachten Krankheitskosten.

Die Beschwerdeführerin teilte dazu mit, sie könne auf Grund der Deformierung ihrer Wirbelsäule und wegen ihres Weichteilrheumatismus nicht "freistehend mit den Händen tätig sein", zumal ihr dies unerträgliche Schmerzen bereite. Sie könne deswegen "nicht kochen, nicht abwaschen, nicht waschen, nicht bügeln, noch Bodenpflege betreiben". Die Aufwendungen für Massagen, Unterwassertherapie sowie für Mieder seien eindeutig den in Verbindung mit der bestätigten Erwerbsminderung stehenden Krankheiten zuzuordnen.

In den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre anerkannte das Finanzamt zwar die im Schätzungsweg zu einem Drittel der amtsärztlich bestätigten Behinderung der Beschwerdeführerin zugeordneten Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen, wies aber den Antrag der Beschwerdeführerin im übrigen ab.

Die belangte Behörde gab der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung nach Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung teilweise Folge; und zwar insoweit, als anstelle des vom Finanzamt anerkannten Drittels der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Krankheitskosten die betragsmäßig darüber hinausgehenden, im Berufungsverfahren von der Beschwerdeführerin ihrer Behinderung zugeordneten Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden. Lediglich von den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Medikamentenkosten wurden S 500,-- pro Streitjahr als nicht auf die Behinderung der Beschwerdeführerin, sondern auf alltägliche (geringfügige) Krankheiten zurückzuführende Kosten ausgeschieden. Die Kosten für die unbestrittenermaßen von der Beschwerdeführerin täglich nur stundenweise beschäftigte Hausgehilfin, welche keine Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin verrichtet habe, die über eine übliche Haushaltshilfe hinausgingen - die Tätigkeit habe sich auf die Zubereitung von Mahlzeiten, Raumpflege, Waschen, Bügeln etc. erstreckt - seien angesichts des von der Beschwerdeführerin für die Streitjahre erklärten Gesamtbetrages ihrer Einkünfte (zwischen rd. S 277.000,-- und S 377.000,--) sowie ihres nicht unerheblichen Grund-, Betriebs- und sonstigen Vermögens für den Singlehaushalt der berufstätigen Beschwerdeführerin nicht außergewöhnlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Sowohl nach dem EStG 1972 als auch nach dem EStG 1988 kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, daß bei Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Dabei muß die Belastung außergewöhnlich (nämlich höher als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst) und zwangsläufig erwachsen (wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann) sein und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Nach Lehre und Rechtsprechung kann die Beschäftigung einer HAUSGEHILFIN im Haushalt einer alleinstehenden Person nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn die alleinstehende Person wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit einer ständigen Betreuung bedarf. Allgemein ist zu prüfen, ob eine Einkommens- oder Vermögenssituation vorliegt, bei der die Beschäftigung einer Hausgehilfin ohnedies üblich ist. Bei kranken oder pflegebedürftigen Personen kann allerdings auch in solchen Fällen insoweit eine außergewöhnliche Belastung vorliegen, als die durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bedingte Betreuung über die für eine normale Haushaltshilfe hinausgeht vergleiche hiezu beispielsweise Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Paragraph 34, Tz 38, mit Hinweisen auf die hg. Judikatur).

Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde wegen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse dazu gelangt, die Außergewöhnlichkeit der für die Streitjahre geltend gemachten Kosten für die täglich nur stundenweise beschäftigte Hausgehilfin, deren Tätigkeitsbereich sich im wesentlichen auf die Zubereitung von Mahlzeiten, Raumpflege, Waschen und Bügeln erstreckte, zu verneinen.

Unter den dargestellten Umständen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Beschäftigung einer Hausgehilfin durch die Beschwerdeführerin in den Streitjahren nicht als außergewöhnlich angesehen hat. Die Nichtanerkennung der von der Beschwerdeführerin als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Kosten für die Hausgehilfin weist sohin die behauptete Rechtswidrigkeit nicht auf.

Die strittigen KRANKHEITSKOSTEN wurden von der belangten Behörde nach Maßgabe der im Berufungsverfahren nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Bedingtheit durch die Behinderung der Beschwerdeführerin anerkannt. Daß im angefochtenen Bescheid, wie die Beschwerde behauptet, insoweit "leider die rechtliche Auslegung" fehle, trifft nicht zu. Somit liegt auch insoweit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vor.

Auf Grund des Gesagten mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150141.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2016

Dokumentnummer

JWT_1994150141_19961120X00

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